Frage: erneute Elternzeit

Hallo Frau Bader, ich hatte mich im Mai schon an Sie gewandt. Da der Kitaplatz für unseren Sohn noch nicht gegeben war, hatte ich voraussichtlich meine Elternzeit bis 31.10.17 verlängert. Nun haben wir doch noch einen Kitaplatz ab 1.9.17 erhalten. Und, wir freuen uns, dass wir tatsächlich erneut Eltern werden, Geburt voraussichtlich Ende Januar 2018. Ich möchte meinen Arbeitgeber nun alsbald über die erneute Schwangerschaft informieren. Mit Ende der Elternzeit und Beginn Mutterschutz hätte ich voraussichtlich ca 6 Wochen zu arbeiten (November bis Mitte Dezember). Aufgrund der Erfahrungen aus meiner ersten Schwangerschaft, wo ich kaum noch laufen konnte, gehen wir davon aus, dass ich evtl. (42 Jahre) für die 6 Wochen krank geschrieben werde. Dies kann ich jedoch aus heutiger Sicht noch nicht beurteilen. Mein Arbeitgeber versucht seit längerem an einigen Personalstellen zu sparen und kürzt Gehälter unrechtmäßig. So wurde auch mir während meiner Elternzeit mitgeteilt, dass bei Beginn des Wiedereinstiegs eine Gehaltskürzung vorgesehen ist. Ich habe mich rechtlich erkundigt, diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zulässig. Zum anderen ist auch jedem bekannt, dass man nach Rückkehr aus der Elternzeit nicht schlechter eingruppiert werden darf. Ich bin über diese Vorgehensweise sehr enttäuscht und werde dies nicht unterschreiben. Ich würde dies gerne ebenfalls alsbald meinem Arbeitgeber mitteilen. Da die offene Zeit von ca. 6 Wochen bestehen wird, und ich einen Änderungsvertrag für Teilzeit vereinbarten müsste, wird dies eh Thema sein müssen. Da ich jedoch für das zweite Kind später ebenfalls Elternzeit beantragen müsste, frage ich mich nun, da ja mein Arbeitgeber offensichtlich rechtlich nicht korrekte Wege geht, ob man mir für die spätere Elternzeit Steine in den Weg legen könnte (da ich ja den Änderungsvertrag Gehaltskürzung nicht unterschreiben möchte). Ich arbeite in einem großen Bankunternehmen.

von Henna1 am 26.07.2017, 22:52



Antwort auf: erneute Elternzeit

Hallo, Können Sie die Zeit nicht mit Ez o Resturlaub überbrücken? Ansonsten haben Sie Anspruch auf Tz mit anteiliger Bezahlung Liebe Grüsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.07.2017



Antwort auf: erneute Elternzeit

weiß dein arbeitgeber schon von der schwangerschaft? hast du noch elternzeit von kind 1 übrig? wenn ja, verlängere doch und beende wieder auf einen tag von dem neuen mutterschutz...

von mellomania am 26.07.2017, 23:08



Antwort auf: erneute Elternzeit

Es geht mir um eine erneute langfristige Elternzeit, welche ich ja erst zur Geburt des zweiten Kindes neu beantragen würde.

von Henna1 am 27.07.2017, 14:41



Antwort auf: erneute Elternzeit

Was soll Dein AG denn machen? Frage wäre eher, WILLST oder MUSST du die 6 Wochen bis zum erneuten Mutterschutz arbeiten? Falls nein, würde ich mir doch den Stress ersparen und versuchen die EZ bis zum neuen Mutterschutz verlängern. OK, gibt weniger Elterngeld für Kind2, frage wäre, machen die 6 Wochen oder bestenfalls 2 Monatsgehälter wenn du auf die Ausklammerung im Mutterschutz verzichtest wirklich den Kohl fett? Und zweite Frage, stimmt der AG der Verlängerung zu? Wobei der sicherlich wenig Bock haben wird das ganze HickHack wegen 6 Wochen zu machen. Unterschreiben würde ich da auf jeden Fall gar nichts wegen Herabstufung. Und dauerhaft auf TZ ändern schon mal gar nicht. Dann gibt es auch nur Mutterschaftsgeld nach TZ. Bist du dagegen in EZ - selbst wenn du innerhalb der EZ in TZ arbeitest, ruht dein VZ-Vertrag ja - er wird nicht dauerhaft verändert. beendest Du dann die laufende EZ zum neuen Mutterschutz lebt damit der VZ-Vertrag wieder auf und damit volles Mutterschaftsgeld. Im Idealfall läßt Du dir dann - mit Zustimmung des AG - die verbliebene EZ von Kind1 für später absichern. Würde ich dann schriftlich machen - hast dann Zeit die zu nutzen bis Kind1 seinen 8ten Geburtstag feiert. Ansonsten gilt, Du bezieht dann normal Mutterschaftsgeld wie bei Kind1, reichst die EZ für Kind2 rein und fertig. Mein Rat wäre, nimm aber mindestens 2 Jahre EZ und evtl fügst du gleich dazu das du dir das 3te Jahr für eine späteren Zeitpunkt aufhebst. Und wenn Du überlegst in TZ zu arbeiten, dann melde das evtl auch an das du im Rahmen der EZ !!! planst zu gegebenen Zeitpunkt in TZ zu arbeiten zwischen 15-30 Std die Woche. Di kannst dann trotz EZ wieder in TZ arbeiten - bei deinem eigentlichen Ag oder mit dessen Zustimmung auch woanders - behälst aber den VZ-Vertrag in der Hinterhand. Und irgendwann in spätestens 3-4 Jahren schaust Du dann was du mit diesem machst. Bis dahin kann dein AG umstrukturieren wie er mag, Verträge ändern wie er will, Deiner ist sicher solange du da keine Änderungskündigung zustimmst. Udn kündigen kann er dich auch nicht solange Du schwanger bist oder in EZ - selbst dann nicht wenn du im rahmen der ET in TZ arbeitest. Außer im absoluten Ausnahmefall mit Zustimmung des Gewerbeamtes (eigentlich nur bei Auflösung der Firma) oder wenn du dir was schwerwiegendes zu schulen kommen läßt. Und evtl nutzt du die zeit ja und horchst mal was es so als alternative Arbeitsplätze bei euch gibt - wenn du was neues hast kannst du immer noch kündigen. oder auch aufheben lassen - dürfte dann deinem AG ja entsprechen. Alles also recht unstressig für dich

Mitglied inaktiv - 27.07.2017, 20:38



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