Liebe Frau Bader, ich bin dieses Jahr im Mai schwanger geworden und war zu diesem Zeitpunkt noch in Elternzeit. Ende August habe ich meine Beschäftigung in Teilzeit wieder aufgenommen, werde aber nun vermutlich ein BV bekommen. Vor der letzten Elternzeit habe ich Vollzeit gearbeitet. Wegen des Entgelts während des BV habe ich im Internet folgenden Erlass gefunden und wollte mal fragen, ob ich das als Nicht-Juristin richtig verstanden habe: Zitat: Wird eine Arbeitnehmerin während der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 oder einer sich unmittelbar anschließenden Elternzeit erneut schwanger, sind für die Berechnung des nach Ablauf der Schutzfrist bzw. der Elternzeit bis zum Beginn der neuen Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 ggf. zu gewährenden Durchschnittsverdienstes die letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn der auf der vorangegangenen Schwangerschaft beruhenden Schutzfrist des § 3 Absatz 2 zugrunde zu legen. Bedeutet das konkret, dass ich dann jetzt im BV das Gehalt von vor der letzten SS, also mein Vollzeit-Gehalt bekomme, auch wenn ich jetzt Teilzeit arbeite? Wenn ich aus dem letzten Jahr noch Urlaub ausbezahlt bekommen soll, berechnet sich der Anspruch dann ebenfalls aus meinem Vollzeitgehalt, was ich damals bezogen habe? Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Liebe Grüße Murmel
von Murmel880 am 05.10.2013, 18:07