Hallo Frau Bader,
bald ist meine Elternzeit (von 2 Kindern im Abstand von 16 Monaten) zu Ende und meine Chefs haben mir gesagt, wenn ich auf eine 40h Stelle bestehe, müssten sie mir sofort kündigen; bei Teilzeit könnte man das noch hinauszögern. Es ist halt ein kleiner Betrieb, wir sind (mit mir) 7 Mitarbeiter.
Betriebsbedingte Kündigung ist daher nie ein Problem.
Jetzt sagte die Dame vom Arbeitsamt mir, dass meine Chefs mir ja, wenn sie das bereits wissen, schon jetzt die Kündigung zu dem Tag geben können, an dem ich den ersten Tag da sein müsste.
Ich bin jetzt etwas irritiert, ich war davon ausgegangen, dass sie mir erst die Kündigung an meinem ersten Arbeitstag geben könnten? Sprich, mit der normalen KündigungsFrist bin ich zumindest noch eine Zeit dort beschäftigt.
Ebenso stand die Frage im Raum, ob ich die Elternzeit nicht verlängern könnte (im Moment sind halt wenige Aufträge) ... ich frag mich nur, wenn ich das machen würde, wie sieht es dann mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Elternzeit aus?
Verfällt der dann, weil ich ja zugestimmt habe, die Elternzeit zu verlängern?
Die gleiche Frage stellt sich ja, wenn ich erst mal bei denen auf Teilzeit arbeite; verfällt dann der Anspruch auf komplettes Arbeitslosengeld, da ich ja vorher schon freiwillig auf Teilzeit gegangen bin.
Ich hoffe, Sie können mir helfen.
Vernünftige Informationen im Netz zu finden ist schwierig und selbst eine Mitarbeiterin der BfA gibt einem anscheinend falsche Informationen
Liebe Grüße
von
Dragona17
am 30.08.2016, 15:42
Antwort auf:
Elternzeit
Hallo,
1. Der Arbeitgeber kann erst am ersten Arbeitstag kündigen
2. Das Arbeitslosengeld nach der Elternzeit bestimmt sich anteilig daran, wie viel Sie arbeiten wollen.
Wenn die Vollzeit arbeiten wollen, eben nach dem Vollzeitlohn.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.08.2016
Antwort auf:
Elternzeit
nein, die Frau sollte man dringend zur Nachhilfe. Klar kann dir der AG erst am ersten Arbeitstag die Kündigung übermitteln. ich würde mir dann auch vom Amt bestätigen lassen - schriftlich - das es für dich keine Sperre nach sich zieht und sie nicht von dir verlangen das du dann in dem Falle auch vor Gericht ziehst. Hier gibt es die nämlich bei einer Kündigung vom AG weil die vom Amt dann ausgehen, das man die Kündigung selbst verschuldet hat wenn man keine Kündigungsschutzklage einreicht.
Du kannst auch die EZ verlängern, wäre ja evtl eine Option. Und dann innerhalb der EZ Teilzeit arbeiten. Darfst Du bis zu 30 Std die Woche. bei deinem eigentlichen AG - wenn er überhaupt für dich Arbeit hat oder mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen AG. ehrlich gesagt, wenn die nur aktuell keine VZ-Stelle haben, es dir in der Firma aber sonst gefällt und das Einkommen langt, würde ich den Weg auch empfehlen. Bis zum Ende der EZ ruht dann weiterhin dein VZ-Vertrag und man kann dann immer noch später sehen. Zumal du, wenn der AG mitspielt, bis zu 12 Monate der ersten EZ noch dir übertragen lassen kannst. Du hättest dann die 20 Monate vom 2ten Kind plus die 12 vom ersten Kind bis ihre eine endgültige Entscheidung treffen müsst wegen des VZ-Vertrages. weitere Option, du wärst weiterhin unkündbar.
ALG1 hast Du mehrere Optionen. Du machst mit dem AG aus das Du TZ INNERHALB der EZ machst und er verlängert entsprechend. Hat er Arbeit, arbeitest du wie oben beschrieben bei ihm, hat er keine, meldest Du dich beim Amt und meldest dich arbeitssuchend über den TZ-Job. hast Du eine Kinderbetreuung - wovon ich mal ausgehe - dann bekommst Du ALG1 über die Höhe der Teilzeitstelle. Und kannst schauen ob du innerhalb der EZ bei einem anderen AG arbeitest. Widersprechen kann dein eigentlicher AG dir da kaum, er hat ja nichts und solange du nicht bei der Konkurrenz arbeitest sollte dem auch nichts entgegen stehen. er hätte weniger Druck - vor allen wenn er Dich als Angestellte schätzt, Du arbeit, Deinen VZ-Vertrag aber noch in der Hinterhand und kannst in Ruhe schauen, ihr beide gewinnt Zeit um zu schauen was die Zukunft bringt.
Und nein, Anspruch auf ALG1 erlischt nicht, Deine EZ wird da extra gerechnet. falls Du nicht dir zustehenden Zeiten beim ALG1 verbrauchst, würde im Fall der Verlängerung die EZ einfach herausgerechnet, egal ob diese 16 Monate gedauert hat, 4 Jahre oder auch 6 Jahre falls ihr noch ein 3tes Kind plant.
Zudem, solange du deinen VZ-Vertrag wenigstens noch in der Hinterhand hast, hast Du auch im Fall der Fälle Anspruch auf volles Mutterschutzgeld und eine weitere EZ. Bist Du arbeitslos, ist das etwas komplizierter.
Mitglied inaktiv - 30.08.2016, 16:37