Frage: Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, unser Sohn wurde am 29.08.2014 geboren. Bei meinem Arbeitgeber habe ich damals 2 Jahre Elternzeit beantragt und mir schriftlich vorbehalten ggf. das 3 Jahr Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Mein Arbeitgeber hat mir darauf hin schriftlich die Elternzeit bis zum 28.08.2016 bestätigt und darauf hingewiesen, dass ich mich spätestens bis zum 30.04.2016 mit ihm in Verbindung setzen muss. Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass ich mich erst 7 Wochen vor Ablauf der Elternzeit bezüglich des 3. Jahres äußern muss. Hierzu habe ich folgende Fragen: 1) Zu welchem Zeitpunkt bin ich rechtlich verpflichtet meinem Arbeitgeber mitzuteilen, ob ich das 3. Jahr anschließend an die jetzige Elternzeit in Anspruch nehme? 2) Wäre es im Falle einer erneuten Schwangerschaft möglich das 3. Jahr Elternzeit vorzeitig zu beenden, um während des Mutterschutzes finanziell so gestellt zu sein wie bei der ersten Schwangerschaft? Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus. MfG

von suf1412 am 10.02.2016, 13:57



Antwort auf: Elternzeit

Hallo, 1. 7 Wochen. 2. es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.02.2016



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