Elternzeit verlängert bis MuSchu-Beginn neue Schwangerschaft Urlaub?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit verlängert bis MuSchu-Beginn neue Schwangerschaft Urlaub?

Hallo Frau Bader, ich bin derzeit in Elternzeit und wieder schwanger. Aus diesem Grund habe ich die Elternzeit für mein erstes Kind bis zum Beginn des Mutterschutzes für das zweite Kind verlängert. Während des Mutterschutzes entsteht meiner Meinung nach ein Urlaubsanspruch, den mein AG mir auszahlen möchte. Ich denke, dass mir bei 30 Tage Urlaubsanspruch p.a. für die Monate des Mutterschutzes (4.9. - 10.12.) 10 Tage zustehen. Mein AG ist der Meinung, dass nur für die vollen Monate MuSchu Oktober und November Urlaubsanspruch entsteht - das wären nur 5 Tage. Können Sie hier Klarheit reinbringen? Viele Grüße grinch

von grinch22 am 23.05.2013, 09:16



Antwort auf: Elternzeit verlängert bis MuSchu-Beginn neue Schwangerschaft Urlaub?

Hallo, für alle Monate, in denen mind. ein Tag Mutterschutz war, steht Ihnen Urlaub zu. Auzahlung ist gesetzl. nicht vorgesehen Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.05.2013



Antwort auf: Elternzeit verlängert bis MuSchu-Beginn neue Schwangerschaft Urlaub?

14 Wochen Mutterschutz von 52 Wochen im Jahr. Da wäre meine Rechnung: (14/52) * 30 = 8 Tage Urlaubsanspruch. Mal sehen, was Frau Bader sagt.

von No1.2012 am 23.05.2013, 09:56



Antwort auf: Elternzeit verlängert bis MuSchu-Beginn neue Schwangerschaft Urlaub?

Urlaub darf nur für Monate gekürzt werden die man KOMPLETT in EZ ist (BEEG §17 Abs. 1). Sprich in den Monaten September bis Dezember bist Du nicht komplett in EZ, demnach sollten es 10 Tage Urlaub sein. Auszahlen darf der AG diese aber eigentlich nicht, es sei denn das Arbeitsverhältnis wird nach der EZ nicht weitergeführt (BEEG §17 Abs. 3). Ansonsten muss der Urlaub bestehen bleiben und darf bis zum Ende des Jahres genommen werden welches auf das folgt in dem die EZ endet (wenn die EZ also z.B. am 2.1.2014 endet, dann darf der Urlaub bis 31.12.2015 NICHT verfallen!) (MuSchG §17 & BEEG §17 Abs. 2). LG Sabine

Mitglied inaktiv - 23.05.2013, 13:21



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