Hallo Frau Bader,
wir erwaten Ende November unser erstes Kind und sind uns bezüglich der Möglichkeiten bei der Elternzeit noch nicht ganz sicher. Wir haben uns folgendes überlegt und nun ist die Frage, ob dies so machbar wäre:
Aktuell arbeiten wir beide in Vollzeit. Ich würde für die ersten 12 Monate Elternzeit und auch Elterngeld beantragen. Mein Mann würde gerne die Monate 12 (so dass wir einen zusammen haben), 13 (noch in Verbindung mit Elterngeld, da Partnermonate) und 14 (ohne Bezahlung) nehmen. Während dem 13. und 14. Monat würde ich wieder in Vollzeit zurück und danach in das 2. Jahr Elternzeit gehen, in dem ich ja bis zu 30 Wochenstunden arbeiten gehen kann, mein Vollzeitvertrag aber ruht. Mein Mann würde dann in Vollzeit zurück gehen.
Kann ich meine Elternzeit so splitten, wenn mein AG zustimmt? Ich würde dies bei der Beantragung natürlich gleich mit angeben.
Vielen Dank für eine Rückmeldung,
viele Grüße
von
AnJu2208
am 23.09.2014, 20:50
Antwort auf:
Elternzeit mit 2 Monaten Vollzeit unterbrechen?
Hallo,
wenn die Arbeitergeber da zustimmen, ist das kein Problem.
Klären Sie das am besten vorher.
Wenn Sie nämlich nur ein Jahr beantragen, haben Sie grundsätzlich erstmal kein Anspruch auf Verlängerung.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.09.2014
Antwort auf:
Elternzeit mit 2 Monaten Vollzeit unterbrechen?
Nachtrag: Wie teile ich meinem AG die 2. Elternzeit mit? Muss ich diese dann auch wieder ab dem Geburtstag des Kleinen nehmen? Also voraussichtlch der 25. des Monats? Dann würde ich vom 25.11.15 - 31.01.16 Vollzeit arbeiten und dann?
von
AnJu2208
am 23.09.2014, 22:33
Antwort auf:
Elternzeit mit 2 Monaten Vollzeit unterbrechen?
Die zweite Elternzeit muss mit der ersten zusammen angemeldet werden, da sie noch im 2-Jahreszeitraum liegt.
Weder die zweite noch die erste Elternzeit ist an das Geburts"tag" (25. eines Monats) gebunden. Aber für das Elterngeld ist es sehr wichtig. Die zweite EZ könnte zB einem Montag beginnen oder nach den Ferien oder zum 1. eines Monats oder zum letzten.
Genauso kann sie am Sonntag nach dem 2. Geburtstag des Kindes enden, oder am letzten eines Monats oder an einem Freitag.
Ganz wie man möchte (solange man innerhalb der ersten 3 Jahre bleibt.)
Für die Urlaubsberechnung macht es Sinn, den Beginn der EZ statt auf einen 1. des Monats auf den 2. des Monats zu legen (statt 1. Februar eben der 2. Februar), denn dann bekommt man für den Monat (Februar) noch den Urlaub.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 24.09.2014, 10:22