Sehr geehrte Frau Bader,
aktuell befinde ich mich im dritten Jahr meiner Elternzeit von meinem ersten Kind, welche im Januar 2024 endet. Ich bin nun schwanger mit Zwillingen, die voraussichtlich im Juli diesen Jahres geboren werden. Bisher habe ich meinen Arbeitgeber noch nicht über die erneute Schwangerschaft informiert.
Meine Frage ist: Ich möchte erneut Mutterschaftsgeld bekommen und habe gehört, man kann dafür die Elternzeit unterbrechen. Wie genau gehe ich dabei vor und liegt es im Ermessen des Arbeitgebers oder muss er der Unterbrechung bzw. dem Mutterschaftsgeld zustimmen? Wie sind hier die Fristen und wie geht es danach mit meiner Elternzeit weiter?
Ich danke Ihnen sehr für eine Antwort.
Herzliche Grüße
von
Sternchen44
am 31.01.2023, 16:40
Antwort auf:
Elternzeit unterbrechen wegen erneuter Schwangerschaft
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten.
Achten Sie darauf, die EZ immer pro Kind (also pro Zwilling) zu beantragen, sonst verbrauchen Sie Ez für beide Kinder.,
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.02.2023