Sehr geehrte Frau Bader,
unsere erste Tochter ist im September 2019 geboren und dafür habe ich 3 Jahre Elternzeit genommen. Nun kommt im Oktober unsere 2. Tochter zur Welt. Ich würde nun gern meine Elternzeit für Tochter 1 unterbrechen um Mutterschaftsgeld und Elterngeld für Tochter 2 zu beziehen. Meine Frage ist, ob ich noch Anspruch für das nicht genommene Elternzeit-Jahr für Tochter 1 habe oder ob das Jahr verfällt? Und falls ich weiterhin Anspruch auf das Jahr habe, kann ich dieses theoretisch mit nehmen, auch wenn ich meine jetzige Arbeit kündige und mir eine neue Beschäftigung suche (nach Elternzeit für Kind 2)? Ich hoffe mein Anliegen ist einigermaßen verständlich :-)
Vielen Dank und viele Grüße
von
Kathi_Bettermann
am 11.08.2021, 16:12
Antwort auf:
Elternzeit unterbrechen und später wieder aufnehmen?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.08.2021
Antwort auf:
Elternzeit unterbrechen und später wieder aufnehmen?
ja und ja. du beendest die laufende elternzeit von kind 1 einen tag vor dem neuen mutterschutz von kind 2. der rest wird dir zurückgespielt. der neue AG kann aber verlangen, dass du vorlegst, wie lange du elternzeit hattest. also alles aufheben. bis zum 8. lebensjahr kannst du den rest nehmen. beachte dass du rechtzeitig meldetst, damit der komplette rest einen tag vor dem 8. geburstag endet. darüber hinaus kann keine elternzeit genommen werden.
von
mellomania
am 11.08.2021, 16:35