Elternzeit in Teilzeit beenden wegen neuer Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit in Teilzeit beenden wegen neuer Schwangerschaft

Hallo, vom 29.1.2015-28.1.2017 war ich in Elternzeit zuhause. Dann habe ich meine Elternzeit um das dritte Elternjahr (29.1.17-28.1.2018) verlängert und für diese Zeit Teilzeit vereinbart und war auch Teilzeit arbeiten. Dann wurde ich wieder schwanger (ET 30.6.2017). Ich habe meine Elternzeit in Teilzeit zu Beginn des neuen Mutterschutzes beendet, um nach meinem Verständnis, den Mutterschutzlohn zu bekommen, welcher sich nach meinem Vollzeitvertrag richtet. So habe ich es im Mutterschutz Gesetz verstanden. Jetzt sagt mir aber mein AG dass ich durch die Beendigung nur den Teilzeitlohn erhalte und wenn ich nicht beendet hätte dann gar nichts. Was stimmt nun? Danke vorab für die Antwort.

von samaga am 02.06.2017, 13:25



Antwort auf: Elternzeit in Teilzeit beenden wegen neuer Schwangerschaft

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum vollen MG. Ihr Arbeitgeber hat somit Unrecht. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.06.2017



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