Sehr geehrte Frau Bader,
unsere Tochter ist im Januar geboren.
Ich habe eine Elternzeit von 2 Jahren eingereicht. Jedoch wird nur im 1.Jahr Elterngeld gezahlt und im 2. 0%, da ich evtl arbeiten wollte, außer ich wäre wieder schwanger, dann würde ich das zweite Jahr auch zu Hause bleiben.
Wir möchten noch ein zweites Kind, jetzt wäre unsere Frage wenn das Kind im 2.Jahr der Elternzeit geboren wird(Angenommen im August 2018)
Wie berechnet sich das Elterngeld? Bekommen wir das gleiche Geld wie bei unser Tochter o. nur den Mindestsatz von 300 Euro?
Vielen Dank und Lg
von
Sonnenschein1992
am 19.06.2017, 14:00
Antwort auf:
Elterngeldberechnung
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.06.2017
Antwort auf:
Elterngeldberechnung
Gegen Mindestsatz, außer Du gehst innerhalb der EZ teilzeit arbeiten. Jeden Monat nach dem ersten Geburtstag des älteren Kindes nicht arbeitest senkt das neue Elterngeld. Es wird immer nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor erneutem Bezug berechnet, ausgeklammert wird nur das erste Jahr EG und die Mutterschutzzeiten - diese werden dann gegebenenfalls (wenn sonst noch keine 12 Monate voll) durch Zeiten vor dem ersten Kind ersetzt. Ansonsten ist jeder Monat ohne Einkommen 0 €. da du innerhalb der EZ aber bis zu 30 Std die Woche arbeiten darfst, würdest du damit das neue EG erhöhen. Und wenn du im zweiten Jahr kein EG mehr beziehst, wäre da auch beim jetzigen EG nichts zu kürzen.
Mitglied inaktiv - 19.06.2017, 17:59