Sehr geehrte Frau Bader,
mein Sohn kam im November 2015 zur Welt. Zuvor hatte ich in Vollzeit bei einem Zahnarzt gearbeitet und habe Berufsbedingt ein Beschäftigungsverbot bekommen. Wir wünschen uns noch ein zweites Kind und der Abstand von den Kindern soll nicht groß sein. Jetzt habe ich Elternzeit von November 2015 -November 2017 genommen (Auszahlung auf 1 Jahr) Wie würde da jetzt das Elterngeld fürs 2.Kind aussehen sollte dieses beispielsweise im Juli 2017 auf die Welt kommen? Und was hab ich an Gelder wenn ich von Dezember 2016 – zb Mai 2017 kein Elterngeld mehr bekomme? Arbeitslosengeld? Als Zahnarzthelferin stellt mich sowieso kein Arzt mehr ein wenn ich schwanger bin!?
Vielen lieben dank schon mal im voraus
Liebe Grüße
von
Jenny25
am 03.03.2016, 12:48
Antwort auf:
Elterngeld für 2. kind
Hallo,
wieso Arbeitslosengeld? Sie haben doch einen Job und sind in EZ? Oder wollen Sie TZ arbeiten?
Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.03.2016
Antwort auf:
Elterngeld für 2. kind
Wieso nimmst Du denn zwei Jahre ?
Möchtest Du danach Teilzeit arbeiten ?
Dann kläre da jetzt schon mit Deinem Chef.
Ab wann ist das Kind betreut?
Du kannst bei Deinem AB Teilzeit in Elternzeit arbeiten, wirst Du dann schwanger bekommst Du im BV den Teilzeitlohn.
Oder einen größeren Abstand in Kauf nehmen und nach den 2 Jahren erst schwanger werden.
Geld gibt es dazwischen nur, wenn Du auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Kann ja auch was anders sein als beim Zahnarzt, wichtig ist der Wille.
Und nachgewiesene Kinderbetreuung.
von
Sternenschnuppe
am 03.03.2016, 15:14