Hallo Frau Baden
Bin gerade in Elternzeit 1 . Kind ( 28.02.2017), habe 2 Jahre Elternzeit beantragt, nun möchten wir, wenn alles klappt mit dem 2. Kind nicht so lange warten und planen die nächste Schwangerschaft so Anfang 2018 nächsten Jahres!
Bin Altenpflegerin und habe davor Vollzeit gearbeitet!
Und hatte während der Schwangerschaft Berufsverbot!
Werde ab 1.8.2017 auf 450euro Netto bei meinem früheren Arbeitgeber arbeiten!
Nun meine Fragen:
1. Bekomme ich weiterhin bei Beschäftigungsverbot die 450euro bezahlt? Oder von der früheren Vollzeitstelle?
2. Wie ist das mit dem Elterngeld wie wird das beim 2. Kind bezahlt, so wie beim 1. Kind, da ich ja die Elternzeit nicht unterbreche?
3. Mein alter Arbeitsvertrag auf Vollzeitstelle besteht ja noch, bekomme ich beim 2. Beschäftigungsverbot das Geld von der Vollzeitstelle weiter bezahlt?
4. Wie ist das mit der übrigen Elternzeit?
Da ich ja die 1 . Elternzeit nicht komplett ausnutzen werde, da anstatt 2 Jahre Elternteil fürs 1. Kind ich wenn es klappt nur 11 Monate nehme, da ich ja dann Schwanger bin? Verliere ich die 12 Monate Elternteil fürs 1. Kind?
Vielen Dank
Moni
von
S. Monika
am 11.07.2017, 07:03
Antwort auf:
Elterngeld- Elternzeit 2. Kind
Hallo,
1. Minijob
2. ENtscheidend sind die letzten 12 Mo vor der Geburt ohne Monate mit MG Bezug u EG Bezug bis zum 14 LM
3. s. 1
4. Kann man dranhängen
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.07.2017
Antwort auf:
Elterngeld- Elternzeit 2. Kind
Du bekommst das im eventuellen BV, was Du auch verdienen würdest.
Also 450€.
Ohne Schwangerschaft würdest Du ja auch nicht mehr verdienen.
Davon wird dann auch das Elterngeld berechnet ab dem Monat März 2018. Nur Elterngeld aus dem ersten Jahr wird durch alten Lohn ersetzt.
Wieso nimmst Du dann nur 11 Monate Elternzeit ?
von
Sternenschnuppe
am 11.07.2017, 07:51
Antwort auf:
Elterngeld- Elternzeit 2. Kind
Du hast da einige Denkfehler drin.
Erstens, Du hast solange EZ bis diese entweder endet oder du sie eben aufgrund eine neuen Mutterschutzes AKTIV beendest. Machst Du gar nichts, laufen EZ1 und Mutterschutz2 bzw anschließend EZ2 gleichzeitig.
Davon ab, man hat BIS ZU 3 Jahre EZ pro Kind- wenn man sie denn dann so nutzen will. Ob man innerhalb der EZ arbeitet (bis zu 30 Std möglich die Woche), tut nichts zur Sache. Deshalb hat man nicht weniger EZ.
Wenn Du zudem jetzt noch nicht schwanger bist, dann wird das auch nichts mit "nur" 11 Monaten. Oder gehst du von einer extrem frühen Frühgeburt bei Kind2 aus?
Zu 1 und 3:
Ansonsten, in einem BV bekommt man eben genau das was man auch ohne dieses bekommen würde. Wenn Du also einen Minijob dann ausübest, wirst du danach bezahlt. Vorher EZ beenden um dann ein BV über die VZ-Stelle zu bekommen ist nicht, das nennt sich Sozialbetrug und fällt spätestens der KK die dafür nämlich zahlen soll recht schnell auf. Die bekommen nämlich auch vom Arzt usw alle Daten wegen der Schwangerschaft, schon wegen Abrechnung. Nur zum neuen Mutterschutz darfst du die laufende EZ beenden. Und müsstest dann auch das OK vom AG bekommen, das er dir die restliche EZ überträgt - was du eben auch beantragen musst. Wie du selbst sagst, dein VZ-Vertrag ruht in der EZ. warum solltest Du also solange du in EZ bist danach Gelder bekommen?
2. Wie lange du EZ hast ist für das EG völlig Banane. Du darfst ja innerhalb der EZ wie gesagt arbeiten und haste s auch vor. Maßgeblich für das neue EG sind immer die 12 Monate Einkommen vor dem Bezug. Nur die ersten 12, in wenigen Fällen die ersten 14 Monate EG und die Mutterschutzzeiten werden bei der neuen Berechnung ausgeklammert. In deinem Fall bedeutet das, hast du nach dem 1ten Geburtstag von Kind1 Einkommen wird das eben mit ins neue EG einfließen, hast Du keines, werden die Monate mit 0 € angesetzt. was dann noch an den vollen 12 MOnaten fehlt wird eben dur Zeiten von Kind1 ersetzt. So oder so wirst du also auf keinen Fall - außer du bist wie gesagt bereits schwanger - das gleiche EG wie bei Kind 1 haben. Wie viele weniger hängt davon ab ob du eben arbeitest und wie schnell es mit der nächsten Schwangerschaft klappt.
Zu 4 siehe auch oben.
Mitglied inaktiv - 11.07.2017, 15:56