Darf ich in Elternzeit 2 Jobs nachgehen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Darf ich in Elternzeit 2 Jobs nachgehen?

Liebe Frau Bader, Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei meinem Ag. Unsere Tochter ist im Mai 2015 zur Welt gekommen. Das 1. Jahr habe ich das volle Elterngeld bezogen. Seit Juni diesen Jahres bin wieder für meinen alten Arbeitgeber 10 Std die Woche im Home Office tätig, mehr kann er mir zur Zeit nicht anbieten. Der Vertrag gilt zunächst auch nur für ein halbes Jahr, da sie nicht wissen ob sie darüber hinaus noch Beschäftigung für mich haben. Die Zahlung erfolgt nach Std. Und ich muss einen Stundenzettel einreichen. Auf volle 40 Std im Monat komme ich jedoch nicht . Im Schnitt sind es ca. 25. Nun habe ich die Möglichkeit in Teilzeit zusätzlich 20- 25 Std zuarbeiten. Mein Ag weiß darüber Bescheid. Wie ist das rechtlich? In ET darf man ja max. 30 Std arbeiten. Kann ich also 20 Std beim neuen Ag machen und weiterhin 10 Std bei meinem alten Ag? Muss ich dann bei meinem alten Ag die Stelle auf einen 450 Euro umwandeln? Wenn ich bei dem neuen Ag mehr als 20 Std mache, müsste ich die Std bein alten Ag reduzieren? Außerdem habe ich im Internet gelesen, dass man nicht mehr als 75 % seines letzten Gehaltes (also vor der Elternzeit) verdienen darf? Stimmt das? Da würde ich nämlich drüber kommen, da der neue TZ- Job gut bezahlt wird. Ich habe mich gerade vom Kindesvater getrennt und kann eigentlich jeden Cent gebrauchen um mir eine neue Whg und den Lebensunterhalt leisten zu können und nicht ALG 2 beantragen zu müssen, zumal wir vorhaben das Wechselmodell zu fahren bei dem ich nicht mal wirklichen Anspruch auf Unterhaltszahlung hätte. (Aber dies ist wieder ein anderes Thema). Ich freue mich sehr über eine Antwort. Viele Grüße

von Vaupi76 am 04.09.2016, 00:06



Antwort auf: Darf ich in Elternzeit 2 Jobs nachgehen?

Hallo, das geht, wenn der AG zustimmt u die 30 Std/ Wo nicht überschritten sind. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.09.2016



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