Sehr geehrte Frau Bader, danke im Voraus. Am 06.11 November habe ich den Vertrag unterschrieben und am 07.11 habe ich ihn geschickt. Die Kinderkrippe hat ihn noch nicht unterschrieben. Wir haben Vorauszahlung von 300e (Aufnahmegebühr) und 2 Monate als Kaution bezahlt.Können Sie bitte erklären ob ich den Vertrag innerhalb 14 Tagen (§ 355 BGB ) widerrufen kann? Wir haben ein Angebot von anderen Krippe in der Nähe, die günstige Preise hat. Verliere ich die Aufnahmegebühr? Hier können Sie meinen Vertrag lesen? Leider kenne ich nicht die deutsche Gesetzte. Vielen vielen Dank!!!! LG, Marina Vega § 2 Aufnahmegebühr/Vorauszahlung Zwischen den Parteien wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 300.- € und eine Vorauszahlung in Höhe von 2 Monatsgebühren vereinbart, die mit der Unterzeichnung dieses Vertrages fällig werden. Die Vorauszahlung kann mit den letzten beiden Beiträgen vor Austritt verrechnet werden, die Aufnahmegebühr ist nicht erstattungsfähig. Auf die Verzinsung der Vorauszahlung wird seitens der Eltern zugunsten der/des Kinderkrippe/Kindergartens < NAME KRIPPE> verzichtet. Das < NAME KRIPPE> nimmt den Verzicht an. § 3 Vertragsdauer und Kündigung Dieser Betreuungsvertrag gilt unbefristet. Das Betriebsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des Folgejahres. Der Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden, nicht aber innerhalb der Zeit vom 31.05. bis 31.08. (Zugang Kündigung), da während dieser Monate verstärkt disponiert wird und aufgrund Bestandsverträgen Neuverträge abgesagt werden müssen. Zudem sind über die Eingliederungshilfen §§ 53, 54 SGB XII (die Eltern verpflichten sich hiermit die erforderlichen Anträge jeweils für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ordnungsgemäß zu stellen, bzw. Anschlussanträge zu stellen) auch Zahlungen Dritter von der Einhaltung der Kündigungsfristen abhängig, auch hängt hieran die interne Gruppenbesetzung mit erforderlicher Gruppenreduzierung und die psychologischen Interventionen des Fachdienstes. Die Einrichtung hat aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse während dieser Zeit für Vertragssicherheit und Kündigungssperre zu sorgen. Eine ordentliche Kündigung vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung ist ausgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist daher frühestens ab der vereinbarten Aufnahme des Kindes, mit oben genannter ordentlicher Kündigungsfrist, möglich. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
von MarinaVega am 09.11.2016, 18:30