Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Nicola Bader erhielt ihre juristische Ausbildung an der Universität Würzburg, wo sie auch das Referendariat absolvierte. Seit 1997 ist sie als Rechts­anwältin tätig - seit 2000 in ihrer eigenen Kanzlei Bader in Koblenz, wobei der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf den Gebiet des Familienrechtes ( Mutterschutz­gesetz, Bundes­erziehungs­geldgesetz u.a. ) und Vertragsrechtes liegt. In diesen Bereichen nimmt sie regelmäßig an Fortbildungs­lehrgängen teil. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Honoraranwältin der Verbraucher­zentrale-Rheinland-Pfalz. Nicola Bader ist verheiratet und hat zwei Kinder, Emilia und Justus.

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Darf ich Gewinneinkünfte während Mutterschaftsgeld haben (Mischeinkünfte)

Antwort von Nicola Bader, Rechtsanwältin

Frage:

Guten Abend Frau Bader,

wir erwarten nun bald das 1. Kind und das ausfüllen des Elterngeldantrags ist wohl für Menschen mit Mischeinkünften schwerer als gedacht.

Ich bin hauptberuflich angestellt und nebenberuflich selbstständig. Mein Bemessungszeitraum daraus ist mir bewusst. Nun ist es aber so, dass ich, da ich Teil einer GbR bin automatisch Gewinneinkünfte (geringe) während des Bezugs der Mutterschaftsleistung habe. Ist das rechtens? Ich werde in diesem Zeitraum keineswegs arbeiten.

Zudem ist mir nicht ganz klar inwieweit die Gewinneinkünfte in den einzelnen Lebensmonaten betrachtet werden oder auf die gesamte Elterngeldbezugszeit?

Kennen Sie sich damit aus oder können mir sagen, wie und wo ich das rausfinden kann?

Einen schönen Abend

von Ann-KathrinS am 09.05.2023, 20:02 Uhr

 

Antwort auf:

Darf ich Gewinneinkünfte während Mutterschaftsgeld haben (Mischeinkünfte)

Hallo,
das ist kein Problem.
In der selbstständigen Tätigkeit dürften Sie sogar arbeiten.
die Gewinnseinkünfte spielen die wesentliche Rolle für den Ermittlungszeitraum, das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, in dem sie weder Mutterschaftsgeld noch Elterngeld für ein vorheriges Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat bezogen haben. Dabei haben sie allerdings ein Wahlrecht.

Liebe Grüße
NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.05.2023

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