Sehr geehrte Frau Bader, nachdem ich bereits unzählige Stunden mit eigenen Recherchen im Netz verbracht habe und keine passende Antwort gefunden habe, möchte ich mich heute gern an Sie wenden. Ich befinde mich derzeit mit meiner 9 Monate alten Tochter in Elternzeit. Sie ist am 15.12.2016 geboren. Elternzeit habe ich bis zum 14.01.18 beantragt und hatte bisher geplant, danach in Vollzeit einzusteigen. Vergangene Woche hatte ich ein Gespräch mit meinem Chef und aufgrund der aktuellen Situation hat mir angeboten bereits vorab ein paar Stunden per Homeoffice zu arbeiten. Nun möchte ich gern prüfen, ob ich dies mit dem Elterngeld Plus umsetzen kann und ich das vielleicht auch nutzen kann. Was noch wichtig wäre zu wissen, ist dass wir uns aktuell mit dem Gedanken auseinander setzen, dass wir eventuell dieses Jahr noch gern ein Kind zeugen möchten. Nun habe ich folgende Fragen, wenn wir es tatsächlich schaffen noch in diesem Jahr ein Kind zu zeugen: Welche Grundlage habe ich dann zur Berechnung des Elterngeldes, wenn ich von Oktober bis Februar (11. - 14. Lebensmonat meiner Tochter) stundenweise Arbeiten gehe und das Elterngeld Plus nutze? Wird dann zur Berechnung bei einer 2. Schwangerschaft der Zuverdienst zum Elterngeld Plus als Grundlage genommen und zusätzliche Monate vor der Schwangerschaft des ersten Kindes? Oder befinde ich mich noch in einem Zeiraum, wo das Elterngeld und Elterngeld gänzlich keine Berechnungsgrundlage bildet und ich mit der gleichen Höhe Elterngeld rechnen kann wie vom ersten Kind? Eine weitere Besonderheit macht mein kleines Chaos perfekt? Ich hab noch einen Gewerbeschein, welchen ich jedoch nicht nutze. Es ist ggf. noch mit einer Gutschrift der IHK für dieses Jahr zu rechnen, andere EInkünfte habe ich jedoch nicht für 2017. Welchen Einfluss nimmt der Gewerbeschein auf die Berechnung für das Elterngeld des 2. Kindes? Beim 1 Kind wurde dann das zuvorgehende Einkommsjahr als Berechnungsgrundlage verwendet, da ich 100 Euro Einkünfte hatte. Also da das Kind 2016 geboren wurde, wurden Januar 2015 - Dezember 2015 zur Ermittlung des Elterngeldes genommen. Wenn also die Berechnungsgrundlage das Einkommen von 2017 ist, wo ich jedoch nur Elterngeld bezogen habe, ist dies dann tatsächlich auch die Grundlage für das Elterngeld für Kind 2? Also 65 % vom aktuellen Elterngeld? Ich hoffe Sie können meinen Fragen folgen, es ist garnicht so einfach dies hier passend zu schreiben. Vielen Dank für Ihre HIlfe.
von Minimi1512 am 18.09.2017, 09:47