Berechnung Arbeistlosengeld nach Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnung Arbeistlosengeld nach Elternzeit

Guten Tag Frau Bader! Ich befinde mich zur Zeit noch in Elternzeit.(noch bis 02/2017) Mein AG hat mich nun zum 01.09. gekündigt, da die Firma aus gesundheitlichen Gründen geschlossen wurde. Ich habe mich gleich arbeitslos gemeldet(mit sofortigem Anspruch auf ALG) Ich habe viel im www gelesen, dass die Bemssungsgrundlage für die Berechnung die letzten 2 Jahre sind. Wenn ich in den 24 Monaten keine 150 Tage versichrungspflichtig gearbeitet habe, würde ein fiktives Gehalt als Gundlage für die Berechnung genommen. Stimmt das so? Ich habe seit Beginn der Mutterschutzfrist nicht gearbeitet. War nun über 2 1/2 Jahre zu Hause. Nun verwirrt mich doch sehr, dass in den Formularen, die ich für die Berechnung des ALG ausfüllen muss, die letzten 5 Jahre nachgefragt werden. Auch soll ich angeben, was ich an Mutterschaftsgeld bekommen habe. (zählt dieses überhaupt zu der Berechnung rein, da es doch eine Entgeldersatzleistung war?) Wenn aber für die Berechnung nur das Bemessungsentgelt der letzten 2 Jahre gilt, wozu benötigt das AA dann die Lohnsteuerbescheinigungen der letzten 5 Jahre und die Bescheinigung über gezahltes MuSchGeld? Was wird in meinem Fall für die Berechnng des ALG angesetzt? Wird mein ALG nach dem fiktiven Gehalt berechnet?

von Sullira am 04.09.2016, 10:05



Antwort auf: Berechnung Arbeistlosengeld nach Elternzeit

Hallo, Wer­den El­tern kurz nach Be­en­di­gung ih­rer El­tern­zeit ar­beits­los und ha­ben sie nicht min­des­tens 150 Ta­ge (Be­mes­sungs­zeit­raum) in­ner­halb der letz­ten zwei Jah­re ge­ar­bei­tet und da­bei ihr frühe­res Ar­beits­ein­kom­men er­zielt, ist seit dem 01.01.2005 bei der Be­mes­sung des Ar­beits­lo­sen­gel­des gemäß § 152 Abs.1 SGB III (früher: § 132 SGB III) ein fik­ti­ves Ge­halt zu­grun­de zu le­gen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.09.2016



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