Hallo Frau Bader.
Meine Tochter ist im Januar 2015 geboren.
In der Schwangerschaft hatte ich ein Beschäftigungsverbot, da das Gewerbeaufsichtsamt gemeint hat, dass bei mir in der Arbeit ( Arzthelferin bei einem Lungenfacharzt) zu viele ansteckende Krankheiten vorhanden sind.
Seit der Geburt habe ich zwei Jahre Elternzeit beantragt.
Müsste theoretisch ab Januar 2017 wieder arbeiten.
Ich bin jetzt aber erneut schwanger und meine Frage ist:
Bekomme ich ab Januar dann wieder ganz normal mein Gehalt, weil ja dann das Beschäftigungsverbot wieder in Kraft tritt und muss nicht arbeiten?
Mein voriges Gehalt hat die ersten sechs Wochen vom Arbeitsverbot mein Arbeitgeber und danach die Krankenkasse gezahlt!
Wie läuft das jetzt? Und wo kann ich mich informieren?
Lg
Carina
von
Carina1010
am 19.10.2016, 14:46
Antwort auf:
Bekomme ich wieder volles Gehalt, wenn Elternzeit offiziell beendet ist?
Hallo
Ab dem ersten Tag nach der Ez bekommen
Sie den voller Lohn.
Liebe Grüsse
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.10.2016
Antwort auf:
Bekomme ich wieder volles Gehalt, wenn Elternzeit offiziell beendet ist?
Sofern es wieder ein BV gibt vom AG bekommst Du das, was Du auch verdienen würdest.
Die Frage ist also ob Du Vollzeit arbeiten kannst. Ist das Kind nachweisbar betreut?
Leider haben viele mit BV betrogen und sich Gelder erschlichen die sie gar nicht verdienen hätten können. Daher hat sich da vieles verschärft.
von
Sternenschnuppe
am 19.10.2016, 14:50
Antwort auf:
Bekomme ich wieder volles Gehalt, wenn Elternzeit offiziell beendet ist?
Hallo,
da alte BV tritt nicht automatisch erneut in Kraft. Es muss erneut geprüft werden, ob ein solches notwendig ist.
Wäre das der Fall und kein alternativer Arbeitsplatz vorhanden, dann bekommt man das normale Gehalt wieder.
Wenn kein BV ausgesprochen wird, dann muss man arbeiten gehen.
Mitglied inaktiv - 19.10.2016, 15:40
Antwort auf:
Bekomme ich wieder volles Gehalt, wenn Elternzeit offiziell beendet ist?
Du musst dich drauf einstellen, dass du ab Januar tatsächlich wieder voll arbeitest, und dafür muss deine Tochter ganztags betreut sein.
Dann muss dein Arbeitgeber wiederum die Gefährdungen beurteilen und versuchen wie er dich beschäftigen kann. Mit Büroarbeiten geht es auf jeden Fall, und wenn auch nur stundenweise. Ob an der Rezeption oder anderen Tätigkeiten eine Beschäftigung möglich wäre, muss wieder neu geklärt werden. Erst dann weißt du ob du arbeitest oder freigestellt wirst.
Mitglied inaktiv - 19.10.2016, 18:09