RebeccaLK1986
Hallo Frau Bader. Es ist so, mein Mann und ich möchten gerne ein zweites Kind. Ich bin noch in Elternzeit (2 Jahre Elterngeld Plus ) bis April 2019. Es ist so das ich davon ausgehe wieder ein BV von meiner Chefin zu bekommen, da ich das in der 1 Schwangerschaft auch von ihr bekommen habe. Nun zu meinen Fragen. 1. Wenn ich jetzt in der Elternzeit noch schwanger werde und meine Chefin mir wieder ein BV ausspricht bekomme ich trotzdem voll 30std Woche mein Gehalt gezahlt obwohl ich nicht einen Tag gearbeitet habe? 2. Muss ich meine Elternzeit vorzeitig beenden um mein Gehalt zu beanspruchen? 3. Wie würde es sein wenn ich meinen Vertrag auf 450€ Job neu verhandel und dann das BV bekomme und auch keinen tag gearbeitet habe? Danke schön, schon mal im voraus. RebeccaLK1986
Hallo, es gelten neue Regeln für das BV, Ihr AG soll Sie eher umsetzen. 1. Ab dem ersten Tag nach der EZ, wenn K1 betreut ist. 2. Das geht nicht 3. s. 1 Liebe Grüße NB
mellomania
zum einen sollte man nie mit einem bv rechnen. die bedingungen haben sich zum glück sehr verschärft, deine chefin muss erst versuchen alels möglich zu machen, dass du, wenn auch an einem ersatzarbeitsplatz, weiterabeiten kannst. erst wenn das nicht geht, erhälst du ein bv. ABER eben nur, wenn du arbeitest. in der reinen elternzeit natürlich nicht. du kannst diese auch natürlich NICHT vorzeitig beenden, um in ein bv zu gehen. du kannst die elternzeit nur auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden, sollte dieser in der elternzeit beginnen. wenn du arbeitsest in der elternzeit, auch auf 450 euro basis, und du erhälst ein bv, erhälst du den lohn, den du ohne bv bekommen würdest, also 450 euro.
Felica
Jetzt schwanger zu werden würde zudem bedeuten das du weit weniger Elterngeld bekommst. Du hast ja kein neues EG erarbeitet. Schon wenn ihr also wieder mehr wie den Mindestsatz haben wollt, würde ich erst wieder arbeiten und dann schwanger werden. Sonst musst du mit Nullrunden rechnen. Davon ab gibt es das BV auch nur dann nach der EZ, wenn du eine Kinderbetreuung in dem Umfang nachweisen kannst in dem Du dann arbeiten müsstest. Ebenso nur dann wenn dein AG wirklich keine Ersatzarbeit hat, was immer unwahrscheinlicher seit der Gesetzesänderung in diesem Jahr wird. Wird auch enger kontrolliert, die entsprechenden Ämter prüfen das inzwischen.
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