Hallo Frau Bader,
Ich habe folgendes problem, unser Baby kommt voraussichtl. Am 4.1.2016 auf die welt, mein Arbeitsvertrag läuft nur noch bis heute also 18.11.2015, mein mutterschutz beginnt aber erst am 22.11.2015, ich habe mich rechtzeitig bei der arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet und hab ein beschäftigungsverbot, jetzt kommts, ich kann kein arg für 4 tage beantragen weil ich die 4 tage nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, die Krankenkasse zahlt kein mutterschaftsgeld weil die 4 tage nicht beschäftigt wurde. So das war vor ca 2 monaten wo ich mich mit denen rumgestritten hab. Heute habe ich mal bei der elterngeldstelle angerufen wo ich gesagt bekomme habe, dass nur die letzten 12 monate berücksichtigt werden zur Berechnung ABER da ich ja ab heute bis ende des Jahres keine Einkünfte habe und kein mutterschaftsgeld kriege können nur 10 monate elterngeld berechnet werden d.h. ich kriege dann bloß 10 monate elterngeld.
Da frage ich mich nur, wo bleibt die gerechtigkeit, wenn ehrliche Steuerzahler und fleißige Arbeiter Sozialversicherung zahlen und kaum krank sind dann noch solche Probleme haben wenn sie eine Familie gründen wollen.
von
Oxana90
am 18.11.2015, 12:19
Antwort auf:
Arbeitsvertrag läuft vor mutterschutz aus
Hallo,
bis vor einiger Zeit gab es öffentlich eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen)
Ich kopiere das mal hier rein-liebe Grüße NB
Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4
Empfänger: Alle AA, RD, SC
Gültig ab: 23.11.2010
Gültig bis: 22.11.2015
SGB II: -
SGB III: Weisung
Zusammenfassung
Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden.
1. Ausgangssituation
Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R).
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- entfällt -
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor.
Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen.
Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens.
In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach
§ 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden.
Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen.
Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.11.2015
Antwort auf:
Arbeitsvertrag läuft vor mutterschutz aus
Die Arge hat unrecht, sie müssen für die 4 Tage zahlen. Du musst gleichgestellt werden, oder die KK muss zahlen. Eien von beiden muss einspringen. Schau mal hier: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Mutterschutzgesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
Noch genauer hier: http://www.aok.de/bundesweit/leistungen-service/ratgeber-foren-eltern-kind-26544.php?action=detail&threadId=19313
Problem ist für dich vor allen, das du ein BV bekommen hast bis Mutterschutz. Eigentlich hättest du es eh nur bis Ende des Arbeitsvertrages bekommen dürfen, weil dann ja der Grund für das BV wegfällt - nämlich die Arbeit.
Würde denen vom Amt mal nett das ausdrucken und vorlegen.
wegen EG hast Du was falsch verstanden. Mutterschaftsmonate werden eh für das EG ausgeklammert. Die nehmen immer die letzten 12 Monate Einkommen und rechnen das dann um. Bekommt Frau nach der Geburt Mutterschaftsgeld, so bekommt sie das ausgezahlt. Das wesentlich geringere Elterngeld wird dann gar nicht an die Frau ausgezahlt, wird aber bei den Elterngeld-Monaten abgezogen, sprich Frau mit Arbeitsvertrag bekommt 2 Monate Mutterschaftsgeld plus 10 Monate Elterngeld. In der regel, es gibt auch noch "Sonderformen". Hat Frau kein Angestelltenverhältnis, dann bekommt sie 12 Monate Elterngeld, dafür aber eben kein Mutterschaftsgeld nach der Geburt.
Du siehst also, eine echte Benachteiligung für dich wegen Elterngeld gibt es nicht. Es bleibt nur das Problem mit den 4 Tagen und dem Mutterschaftsgeld.
Mitglied inaktiv - 18.11.2015, 16:52
Antwort auf:
Arbeitsvertrag läuft vor mutterschutz aus
Das problem ist das Amt und die km schieben es alles aufeinander, das Amt sagt die kk muss zahlen, die kk sagt das Amt muss zahlen. Naja auch wenn ist es eh zusätzlich fürs amt weil mein Vertrag schon ausgelaufen ist. Naja bei der km versuche ich es halt trotzdem mal, ich geb heute den mutmaßlichen entbindungstermin ab. Ich mein sollte das Kind ja wirklich eher kommen dann krieg ich doch das mutterschaftsgeld dann nachträglich doch auch oder?
von
Oxana90
am 19.11.2015, 10:20