Guten Morgen Frau Bader,
da Sie meine Fragestellung beim ersten Mal nicht verstanden haben, hier nochmal die Frage noch ausführlicher!!
Im Januar 2015 habe ich als Krankheitsvertretung für zunächst 6 Wochen in einem Kindergarten gearbeitet, dann wurde der Vertrag geändert bis zum 31.08.2015 und mit weniger Stellenprozenten. Der Vertrag lief dann aus und bestand nicht mehr!!!
Im November 2015 begann mein Mutterschutz (in der Zeit bis dahin war ich arbeitslos gemeldet, da ich ja nur einen befristeten Vertrag hatte!), bis 09. September 2017 bin ich noch im Elterngeldbezug und möchte dann wieder zurück in den oben genannten Kindergarten, da ich ein Rückkehrangebot zum 11.09.2017 bekommen habe! Also nahtlos anschliessend an meine Elternzeit!
Wie zählt dann der neue Vertrag? Darf er nochmal befristet werden oder gilt die damalige Beschäftigung mit Vertragsänderung als 2 maliges verlängern und nun muss unbefristet eingestellt werden? Oder beginnt alles wieder von vorne?
Ich hoffe Sie verstehen meine Frage nun besser und können mir eine Antwort geben?
Freundliche Grüsse
das Katilein
von
das.katilein
am 26.07.2017, 08:33
Antwort auf:
Arbeitslos in Elternzeit, danach Wiederbeschäftigung bei früherem Arbeitgeber
Hallo,
Beginnt neu, deshalb auch keine Verlängerung.
Liebe Grüsse
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.07.2017
Antwort auf:
Arbeitslos in Elternzeit, danach Wiederbeschäftigung bei früherem Arbeitgeber
Nein, deine Formulierung ist falsch. Deshalb ist die Frage schwer zu verstehen. Du kannst nicht arbeitslos werden innerhalb der EZ, weil deine EZ mit Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch endet. ohne AG keine EZ. das du EG bekommen hast hat nichts mit der EZ zu tun, aktuell bist Du ohne AG, aos Hausfrau mit EG-Bezug. Und eben nicht in EZ.
Meines Wissens nach ist der Zeitraum zwischen dem alten Vertrag und dem neuen so lange, das er neu beginnt zu laufen. IMo dürfen zwischen Alt-Vertrag und Neuvertrag nur 3 oder 6 Monate liegen als das man es als eine Art "Anschlußvertag" sehen könnte. Davon ab können befristete Verträge - wenn immer andere Begründungen für diese vorliegen, fast beliebig oft vergeben werden. wenn man weiß wie. Dein erster Vertrag hatte einen "Begründung" - nämlich als Vertretung für die eine Mitarbeiterin. Ob der deshalb verlängert wurde schreibst du nicht, ich gehe aber davon aus. Den den man dir jetzt angeboten hat scheint einer ohne Begründung zu sein - jedenfalls erwähnst du keinen. Und damit kann der eben mehrmals noch verlängert werden.
Ich persönlich würde aber auch nicht auf diese Stelle bauen und mich zu nichts verpflichtet fühlen. Wenn man an mich als AN echte Interesse hätte, wäre es was leichtes gewesen mir den Vertrag schon vor dem Mutterschutz entsprechend zu verlängern und mir als gleichwertige AN eine EZ zuzugestehen. Es kostet den AG nichts. So hält man dich an der langen Leine und nimmt dich mehr oder minder als "Lückenfüller". Mir wäre das persönlich zu wenig, aber das muss jeder selbst wissen.
Wegen 2maligen verlängern und dann Festeinstellen - da ist dein Wissensstand eh falsch. Man darf bis zu 3mal verlängern - wenn keine Begründung. Fällt aber bei dir wie gesagt eh flach weil als Krankheitsvertretung ein Grund vorlag.
Mitglied inaktiv - 26.07.2017, 10:03