Frage:
arbeiten ohne immunstatus?resturlaub in beschäftigungsverbot legen?
Sehr geehrte Frau Bader,
eben habe ich ein individuelles Beschäftigunsverbot von meiner Frauenärztin bei meinem Arbeitgeber persönlich eingereicht. (Öffentlicher Dienst-Erzieherin in Krippengruppe)
Mein befristeter Vertrag läuft noch bis zum 31.07.2016. Der errechnete Geburtstermin ist der 23.08.2016.
Da ich noch 23 Urlaubstage bis zum Ablauf des Vertrages habe, fragte ich ob diese mir nun ausgezahlt werden würden.Daraufhin wurde mir gesagt, dass der Arbeitgeber das nie machen würde und ich die restlichen Tage jetzt einfach so verteilen müsse,auch wenn ich wegen BVerbot sowieso zu Hause sei.Sie druckte einen Urlaubsplan aus und trug Urlaub an Ferientagen und Brückentagen sowie jetzt an Karneval und einige Tage vor meiner Schutzfrist ein.Diesen Plan heftete Sie an einen Urlaubsantrag, welchen ich auch sofort unterschreiben sollte, damit das schon mal geklärt sei.Ich versicherte mich nochmal ob definitiv keine Auszahlung möglich sei, da ich das schon komisch finden würde.Diesmal sagte auch der uns gegenüber sitzende personalsachbearbeiter, dass das nicht möglich sei. Grübelnd unterschrieb ich dann den Urlaubsantrag. Als ich direkt im Anschluss das Arbeitsamt anrief um mich zu erkundigen ob dies rechtens sei, sagte die Dame dass es sich hierbei um eine Rechtssache handeln würde und sie mir keine genauen Auskünfte geben könne und gab mir eine Nummer die ich am Montag anrufen könne.(Bundesministerium für Arbeit) Sie sagte dann trotzdem noch dass das schon komisch klingen würde und auch eigentlich nicht geht. Ich bin total verzweifelt und weiss nicht was ich machen soll. Das Geld könnte ich auf jeden Fall gut gebrauchen. und nun ist es doch so, dass mein arbeitgeber doppelt kassiert oder? Schliesslich zahlt die Krankenkasse doch auch mein Beschäftigungsverbot, also den Lohn an den Arbeitgeber zurück.
Ich habe noch ein weiteres Problem, ein weitaus schlimmeres, wobei Sie mir hoffentlich helfen können. Nachdem ich meine Schwangerschaft bekannt gab, sollte ich am 11.01.16 ich zum Betriebsarzt und dort meinen Immunstatus überprüfen lassen.Im persönlichen Gespräch nach der Blutabnahme sagte er mir ich dürfe bis Donnerstag den 14.01.16 die Einrichtung nicht betreten da er dann erst die Ergebnisse vorliegen hätte.Habe direkt meine Chefin und danach auch den Arbeitgeber informiert. Einige Minuten später rief mein Arbeitgeber mich zurück und sagte mir der Betriebsarzt hätte sich vertan, ich dürfe natürlich arbeiten und solle in die Einrichtung fahren. Bin dann auch direkt zur Arbeit.Kollegen meinten dann das sei aber komisch und das dürfe eigentlich gar nicht sein ich solle den Betriebsarzt nochmal fragen. Den hab ich dann auch nochmal angerufen und er sagte mir alles hätte seine Richtigkeit ich solle arbeiten, er habe am Morgen etwas neben sich gestanden. Ich hab das dann so hingenommen und bis gestern auch gearbeitet. Zwischenzeitlich hatte ich die Ergebnisse erhalten und eine fehlende Immunität gegen Hepatitis B wurde festgestellt.ich sollte trotz dessen weiter arbeiten.wie gesagt bis gestern habe ich das dann auch gemacht.doch dann wurde ich wegen einer Scharlach Infektion in meiner Gruppe des Hauptgebäudes verwiesen und sollte am nächsten tag in einer Aussengruppe eingesetzt werden(heute).Ich bin dann gestern zu meiner Frauenärztin gefahren und habe meine Mutterpass abgeholt. Den Wisch über meine fehlende Immunität hatte ich dabei und zeigte ihn ihr. Daraufhin sagte sie, sie würde mir ein sofortiges Beschäftigungsverbot jetzt ausstellen. Ich war total geschockt und rief den Betriebsarzt an um ihn zu fragen wie so was zu Stande kommt.Der aber wollte nicht mit mir sprechen und sich diesbezüglich nicht mehr äussern.also rief ich meinen Arbeitgeber an und dieser informierte sich schliesslich beim Bundesministerium für Gesundheit(ich hatte darum gebeten) und rief mich danach sofort zurück. Die Sachbearbeiterin meinte bei Hep B sei das Auslegungssache und es könne ein individuelles Bv ausgesprochen werden. Sie bat mich,weil sie nun ganz sicher gehen wollten, mein Frauenarzt solle mir das Bv aushändigen, das könne jeder beliebige Arzt schliesslich machen. Nun bin ich seit heute im Berufsverbot und habe tierische Panik, ich könnte mich bereits angesteckt haben. Vorgestern erst habe ich einen epileptischen Jungen der hinfiel und unter der Nase blutete erstversorgt und das war in den letzten Wochen schliesslich nicht die einzige gefährliche Situation. ich hoffe natürlich das alles gut geht und ich mich nicht angesteckt habe in der Zeit vom 11.01.16-21.01.16 aber was wenn doch??Wer wird dann dafür verantwortlich gemacht? Ich weiss einfach nicht weiter gerade...
Ich hoffe auf eine schnelle Antwort
MfG
Sarah
von
sarahks
am 22.01.2016, 17:36
Antwort auf:
arbeiten ohne immunstatus?resturlaub in beschäftigungsverbot legen?
Hallo,
bitte die Hinweise lesen.
Soviel Text kann ich hier nicht lesen
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.01.2016
Antwort auf:
arbeiten ohne immunstatus?resturlaub in beschäftigungsverbot legen?
Dürfte so nicht OK sein.
Erstens, bei einem BV bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, sprich entweder wird er dann zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt oder man kann ihn nach der Elternzeit nehmen.
ABER !!!, ist Urlaub bereits genehmigt worden, dann gilt der auch trotz BV als genommen. Und genau das dürfte diese Aktion gerade gewesen sein die man bei dir abgezogen hat. Mit deiner Unterschrift hast du dem aber zugestimmt, ist also auch fraglich ob du da dann gegen vorgehen kannst. Und, wenn ihr Schließzeiten habt, dann dürften die Tage auch als "genommen" gezählt werden. Ist jedenfalls so mein Kenntnissstand.
Und wegen der Ansteckungsgefahr, das würde ich als sehr gering einstufen. Erstens hätte ein Blutaustausch stattfinden müssen oder sexueller Kontakt, zweitens werden heutzutage die meisten Kinder bereits dagegen geimpft. Drittens, Du hast dich dein bisheriges Leben lang nicht angesteckt, warum dann ausgerechnet in den 10 Tagen? Und, wie soll ein Kleinkind bei dem Übertragungsweg sich damit unerkannt angesteckt haben, zumal HepB meldepflichtig ist und ein Test auf HepB in der Schwangerschaft zur Vorsorge gehört.
Mitglied inaktiv - 22.01.2016, 18:39
Antwort auf:
arbeiten ohne immunstatus?resturlaub in beschäftigungsverbot legen?
Zum BV kann ich nix sagen, weiß nicht, ob das jetzt zwingend war oder nicht. Aber Du wirst Dich nicht jetzt plötzlich angesteckt haben wenn du dort schon eine Weile mit diesen Kindern arbeitest und bisher nix passiert ist.
Mit dem Urlaub haben sie Dich schlichtweg beschissen. Deine Unterschrift sorgt dafür, dass die Tage jetzt verfallen und sie Dir die nicht mehr auszahlen müssen. Ziemlich mies, aber da wirst du wahrscheinlich nicht viel machen können.
LG und alles Gute für die Schwangerschaft
Lilly
Mitglied inaktiv - 22.01.2016, 20:03
Antwort auf:
arbeiten ohne immunstatus?resturlaub in beschäftigungsverbot legen?
Ui, sehr fiese Nummer: da würde ich sofort zum Betriebsrat falls vorhanden bzw. zum Anwalt gehen. Das war nicht ok, da der auröab noch nicht genommen und genehmigt war, hätte der ausgezahlt werden müssen.
LG
von
Lina_100
am 24.01.2016, 01:25
Antwort auf:
arbeiten ohne immunstatus?resturlaub in beschäftigungsverbot legen?
Genommene Urlaubstage verfallen im BV.
Mit HepB steckst du dich sicher nicht plötzlich in der SS an, es gilt vorallem bei Kindern, bei denen die Krankheit sehr selten ist.
Du wirst gegen den fiesen Trick wohl wenig machen können!
Lg
von
Colien07022004
am 24.01.2016, 10:25
Antwort auf:
arbeiten ohne immunstatus?resturlaub in beschäftigungsverbot legen?
Der Resturlaub, welcher in die Zeiten des Beschäftigungsverbotes fällt, darf nicht verfallen. Ausgezahlt werden darf dieser Urlaub allerdings i.d.R. nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Zum Thema Urlaub und Beschäftigungsverbot folgendes:
Durch die inhaltliche Neubesetzung des § 17 MuSchG wird klargestellt, dass Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (hierzu gehören außer den Schutzfristen auch alle Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote) als Beschäftigungszeiten gelten und somit keine Minderung des Erholungsurlaubs rechtfertigen. Insbesondere der Teil der Entscheidung des BAG ist überholt, dass „nach der bereits erteilter Erholungsurlaub, der wegen der Schutzfristen nicht mehr genommen werden kann, verfällt.
Unter „Urlaub erhalten“ i.S.v. § 17 Satz 2 MuSchG ist zu verstehen, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich bezahlten Erholungsurlaub in Anspruch nehmen konnte und nicht nur, dass der Arbeitgeber ihn bewilligt hatte.“ (vgl. Tillmanns, Christoph S. 815; aus Bundesurlaubsgesetz: Der aktuelle Praxiskommentar zum Bundesurlaubsgesetz. 2014: 3. Auflage)
Das bisher stets bemühte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes BAG Urteil vom 09.08.1994 - 9 AZR 384/92 datiert auf einen Zeitpunkt zu dem der §17 MuSchG noch gar nicht gesetzt war. Die Argumentation, dass man § 17 MuSchuG nicht als eine Parallelnorm zu § 9 BUrlG betrachten kann, die entsprechend zur Krankheit die Nichtanrechnung der Beschäftigungsverbotstage auf den Jahresurlaub regelt, entspricht der Argumentation des genannten Urteils des BAG. Bei Rz. 40 wird darauf verwiesen, dass „alle urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereichs des AN fallen. Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifparteien besondere urlaubsrechtliche Normen wie § 9 BUrlG setzen … kommt die Anwendung der allgemeinen Gefahrtragungsvorschriften nicht in Betrag.“ Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt dieses Urteils eine entsprechende Norm (also § 17 MuSchG) nicht vorhanden war, war dies soweit zutreffend.
Mit Neufassung des § 17 MuSchG (13.03.2002/ Bundestags-Dr. 14/8525) hat der Gesetzgeber aber genau dies getan und „eine neue urlaubsrechtliche Sondervorschrift für schwangere Frauen und Mütter geschaffen“. (vgl Düwel; Awkr-ar; 2. Auflage 2010,§ 7 BurlG; Rz 80, S. 2535). Insbesondere Prof. Franz Josef Düwell argumentiert hier explizit gegen die fortbestehende Gültigkeit des BAG Urteils von 1994:
Nach § 17 (1) MuSchG gelten demnach die Ausfallzeiten der Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. „Daraus wird geschlossen, dass der Gesetzgeber den … Untergang des Urlaubsanspruches bei allen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten ausschließen und so die Anwendung des Leistungsstörungsrechtes in der Rechtsprechung des BAG auf Schwangere und geschützte Mütter korrigieren will“ (vgl. ebenda; Rz 81 ff.). Prof. Franz Josef Düwell war Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht, dem Gericht an dem das damalige Urteil gesprochen wurde. Diese Sichtweise, dass das damalige Urteil des BAG mit Neufassung des § 17 MuschG überholt ist, wird auch von Küttner geteilt (vgl. Handbuch Personal von 2007) sowie Breier/Dassau , im Kommentar zum TVöD und im Münchner Kommentar zum Arbeitsrecht steht hierzu: „Mit der Bestimmung der Urlaubszeit, also der Festlegung des Beginns und des Endes des Urlaubs, hat der Arbeitgeber die für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Die Leistung ist bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist, also der Arbeitnehmer den Urlaub erhalten hat.“ Hierzu wird auf die neuere Rechtsprechung des EuGH verwiesen, nach der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit haben muss, den Urlaub auch zu nehmen (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 42, Slg. 2009, I-179).
von
Behnke
am 25.02.2016, 15:43