Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeiten nach Elternzeit voll oder teilzeit wer entscheidet?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Arbeiten nach Elternzeit voll oder teilzeit wer entscheidet?

Miss_amicelli

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Hallo. Ich bin eine med. Fachangestelltin und habe jetzt 1 sohn Der wird im november 2. ich wollte ab november nach beendung meiner Elternzeit wieder arbeiten jedoch nur teilzeit. Heute war ich in meiner Damaligen arbeitsstelle wo ich auch meine ausbildung als mfa gemacht Und danach unbefristet voll eingestellt war. Fragte nein cheff ob ich Langsam wieder als teilzeitarbeiten kann. Er sagte mir das er nur Eine stelle wie damals als eine vollzeitkraft anbieten könnte. Eine stelle Für teilzeit würde er nicht haben. Da er andere dafür hat. Was muss ich Tun ich kann mit mein kind nicht vollzeit arbeiten ich habe niemanden Zu beaufsichtigung. Muss ich was neues suchen oder hab ich recht auf Eine teilzeitstelle bei der alten praxis. Bitte um eure erfahrung und hilfe. Mfg Gül


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB


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