Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nach verlängerter Elternzeit des 1. Kindes

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nach verlängerter Elternzeit des 1. Kindes

Hallo Frau Bader, wie viele andere Frauen bin ich während der Elternzeit des 1. Kindes erneut schwanger geworden. Die 1. Elternzeit sollte am 17.11.2014 beendet werden (die Elternzeit wurde für 2 Jahre genommen). Der Entbindungstermin der 2. Kindes lag am 16.05.2015. Nach Absprache mit dem Arbeitgeber habe ich meine 1. Elternzeit verlängert, und zwar bis zum Beginn des Mutterschutzes, also bis zum 03.04.2015. Nun sagt mir mein AG, dass nach § 14 Absatz 4 Mutterschutzgesetz ich keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld habe, da ich vorher in Elternzeit war. Könnten Sie mir bitte sagen, ob ich den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss habe und falls ja, welches Gesetz gilt da? Vielen lieben Dank, Anna

von Anna1215 am 24.06.2015, 15:17



Antwort auf: Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nach verlängerter Elternzeit des 1. Kindes

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.06.2015



Antwort auf: Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nach verlängerter Elternzeit des 1. Kindes

Hast Du. Gesetzestext weiß ich grad nicht auswendig. Andere sicher :-) Im Endeffekt wird Dein alter Vertrag aktiv, da der Mutterschutz ein BV ist muss er das Zahlen was Du verdient hättest. Abzüglich der 13€/ Tag, den die Krsnkenkasse übernehmen. Hast Du denn die Bescheinigung zum Mutterschutz beim AG abgegeben ? Die braucht er. Er bekommt das Geld von der Krankenkasse wieder.

von Sternenschnuppe am 24.06.2015, 16:52



Antwort auf: Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nach verlängerter Elternzeit des 1. Kindes

Niedlich, dieser AG! Wenn deine Elternzeit bis zum 03.04.15 ging, dann lebte dein alter Vertrag ab dem 4.4.15 wieder auf. Mit allen Rechten und Pflichten! Auf deiner Seite und auf seiner auch. Eine Pflicht des AG ist es gemäß SGB, MuSchG usw, dir im Mutterschutz rund um die Geburt (die 14 Wochen) einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen und zwar in der Höhe bis zum Netto-Gehalt (abzüglich der 13 Euro von der KK). Kann der Zuschuss nicht berechnet werden (zB weil du in EZ warst), dann muss ein fiktives Gehalt herangezogen werden. Das Ganze ist nicht abhängig davon wie lang du vorher gearbeitet hast. Das würde auch gelten, wenn du bei einer neuen Stelle am 01.09.15 anfangen würdest und auch am 1.9. dein MuSchu beginnen würde. Wenn dein AG dies nicht glauben mag, kann er gern mal bei irgendeiner KK anrufen und sich aufklären lassen. Kannst du natürlich auch. Gruß Sabine

von SumSum076 am 24.06.2015, 21:14



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