Ich habe jetzt schon häufiger von dem Tipp gelesen, dass man die Elternzeit des ersten Kindes zu Beginn des Mutterschutzes beim zweiten Kind vorzeitig beenden sollte, damit man im Mutterschutz vom Arbeitgeber wieder auf das Vollzeitgehalt aufgestockt wird. Ist das korrekt bzw. wie verhält sich das, wenn man Teilzeit in Elternzeit bei diesem Arbeitgeber gearbeitet hat. Ist dann das Teilzeitgehalt trotz Beendigung der Elternzeit maßgeblich für den Betrag, den man im Mutterschutz erhält? Oder wird man dann tatsächlich auf das Vollzeitgehalt gehoben?
von
weihnachtsstern
am 30.11.2013, 21:14
Antwort auf:
Zahlung im kommenden Mutterschutz bei Teilzeit in Elternzeit?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn (nicht TZ).
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.12.2013