Wie Verhältnis sich mit Beschäftigungsverbot nach Elternzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie Verhältnis sich mit Beschäftigungsverbot nach Elternzeit?

Hallo Frau Bader, momentan bin ich noch in Elternzeit, arbeite aber für 4,5 Stunden bei meinem Arbeitgeber. Mich interessiert nun, welches Gehalt bei einer erneuten Schwangerschaft zählt, da ich wieder ins Beschäftigungsverbot komme - das alte Gehalt vor der Elternzeit oder das aktuelle Gehalt in der Elternzeit (Minijob)? Meine Chefin könnte mir hierüber keine gesicherte Auskunft geben. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

von Neu0815 am 12.08.2018, 22:08



Antwort auf: Wie Verhältnis sich mit Beschäftigungsverbot nach Elternzeit?

Hallo, Sie bekommen das, was Sie ohne BV bekommen würden. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.08.2018



Antwort auf: Wie Verhältnis sich mit Beschäftigungsverbot nach Elternzeit?

Man bekommt immer das was man bekommen würde, wenn man kein BV hätte. In der Elternzeit also maximal das Gehalt deiner aktuellen Minijobstelle. Man kann die Elternzeit auch nicht beenden, wenn man ein BV bekommt, du musst also die damals angemeldete Elternzeit voll "aussitzen" bevor du wieder in deine Vollzeitstelle wechseln kannst.

von Dojii am 13.08.2018, 07:33



Antwort auf: Wie Verhältnis sich mit Beschäftigungsverbot nach Elternzeit?

Immer das was du auch ohne BV bekommen würde. Solange du also in der EZ bist und innerhalb dieser arbeitest, gibt es das TZ-Gehalt. Sobald die EZ endet, wieder das VZ-Gehalt. Tipp, sollte der neue Mutterschutz vor dem Ende der EZ liegen, dann unbedingt diese zum neuen Mutterschutz beende. In diesem Ausnahmefall darf man das dann, nicht aber um wegen einem BV das höhere VZ-Gehalt vor Mutterschutz zu bekommen. Da mit Ende der EZ die VZ wieder in Kraft tritt, bekommst du ab dem nächsten tag wo der Mutterschutz beginnt dann das volle Mutterschaftsgeld. Das du die TZ im Rahmen deiner EZ machst ist gerade wegen dem Mutterschaftsgeld ein riesen Vorteil, also also richtig gemacht. Das EG wird dann danach gerechnet was du in den 12 Monaten vor erneuten Bezug hattest, sollten da noch Monate vom EG liegen, werden diese ausgeklammert, außer sie lagen nach den ersten 14 Monate EG. Für die ausgeklammerten Monate werden dann Monate von vor dem ersten Kind herangezogen. Solltest du noch EG Plus bekommen, der EG-Kasse dringend mitteilen da du auf Basis-EG wechselst, unbedingt vor dem neuen Mutterschutz auszahlen lassen.

von Felica am 13.08.2018, 07:57



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