Liebe Frau Bader, vielleicht können Sie uns bei der folgenden verzwickten Frage bzgl. Elterngeld weiterhelfen. Wir werden voraussichtlich im März kommenden Jahres Eltern. Ich habe sogenannte Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Bemessungszeitraum für das Elterngeld wird somit das Kalenderjahr 2017. Mein Mann hingegen ist angestellt, Bemessungszeitraum für seinen Elterngeldbezug werden somit die zwölf Monate vor der Geburt (März 17-Februar 18). Aktuell ist mein Mann in der Steuerklasse III, ich in der Steuerklasse V. Für den Elterngeldbezug ist diese Steuerklassenverteilung jedoch ungünstig. Wie sieht es jedoch aus, wenn wir im Juli noch die Steuerklassen wechseln? Für meinen Bemessungszeitraum wäre das eigentlich zu knapp (2017: 5 Monate in Steuerklasse III / 7 Monate in Steuerklasse V). Für meinen Mann hingegen käme der Steuerklassenwechsel noch rechtzeitig, um eine Änderung der Berechnung zu erwirken (3/17-2/18: 5 Monate in Steuerklasse III / 7 Monate in Steuerklasse V). Theoretisch würde sich dann jedoch für uns beide eine Einstufung nach Steuerklasse V ergeben - was natürlich so gar keinen Sinn macht! Daher wollten wir fragen, ob es vielleicht eine Regelung gibt, welcher Bemessungszeitraum für die Verteilung der Steuerklassen dann am Ende ausschlaggebend ist? Ich hoffe, mich einigermaßen verständlich ausgedrückt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Kathrin W.
von kathr.winkler am 01.07.2017, 21:49