Hallo, ich bin nicht sicher ob das zu Ihrem Aufgabengebiet gehört dennoch möchte ich gern diese Frage stellen.
Mein Sohn (7Jahre) hat mit einem anderen Jungen den Roller vom Nachbarkind im Fluss versenkt. Tritt in dem Fall überhaupt eine Versicherung ein? Wenn ja, wissen Sie welche das wäre.
Mit freundlichen Grüßen
von
jato
am 18.04.2012, 20:35
Antwort auf:
Versicherung
Hallo,
Schnell ist es passiert, dass ein Kind einen Schaden verursacht - mit dem Dreirad am Auto oder im Porzellangeschäft. In wie weit müssen die Eltern oder gar das Kind sel-ber haften? Eine Frage, die immer wieder auftaucht, auch wenn bald jeder eine Haft-pflichtversicherung abgeschlossen hat.
Der Gesetzgeber hat dies eindeutig geregelt. Das Kind selber haftet erst ab dem siebten Lebensjahr, im Straßenverkehr bei fahrlässigem Handeln sogar erst ab zehn. Und selbst wenn diese Altersgrenzen erfüllt sind, bleibt zu klären, ob das Kind über-haupt ein Verschulden trifft. Weiterhin muss es die Einsichtsfähigkeit gehabt haben, zu verstehen, welche Folgen das Handeln haben könnte.
Die Eltern haften nicht, wie es uns Baustellenschilder immer glaubhaft machen wol-len, automatisch für jedes Fehlverhalten des Sprösslings, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Diese beinhaltet Aufklärung und Anleitung, Kontrolle (z.B. auf dem Schulweg) und positive Einflussnahme auf das Verhalten. Keiner kann verlangen, dass Kinder Tag und Nacht mit Argusaugen überwacht werden - außer in Gefahrensituationen.
Und: wenn die Haftpflicht die Zahlung verweigert, müssen Sie selber keinesfalls so-fort persönlich eintreten- dann ist der Anspruch zumindest zweifelhaft.
Trotz alledem gibt es die Möglichkeit – die wir persönlich auch genutzt haben- mit der Versicherung abzuklären, dass eine Schadensregulierung auch schon „von Anfang an“ greift – weil man ja oft aus moralischen Gründen doch zahlen muss
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.04.2012