Immer wieder lese ich folgenden Tipp: Wenn man während der Elternzeit erneut schwanger wird, kann man die Elternzeit auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers vorzeitig beenden, und zwar am besten, wenn die Mutterschutzfrist der zweiten Schwangerschaft beginnt. Das hat den Vorteil, dass man neben dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse auch den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommt. Weiter heißt es, nach Ende der Mutterschutzfrist könne man direkt wieder in Elternzeit (für das zweite Kind) gehen. Was ist aber mit der restlichen Elternzeit für Kind 1? Ich habe noch nie ausdrücklich gelesen, dass diese verfallen würde. Manchmal heißt es noch, bis zu einem Jahr Elternzeit für Kind 1 (bzw. für Kinder ab Juli 2015 zwei Jahre) könne auf einen späteren Zeitraum verschoben werden (und würden daher nicht verfallen), aber das betrifft doch nur ein Verschieben über den dritten Geburtstag hinaus. Könnte man nicht stattdessen nach der Mutterschutzfrist von Kind 2 erst einmal weiter Elternzeit für Kind 1 in Anspruch nehmen, also zum Beispiel: Elternzeit für Kind 1 beantragt für 2 Jahre, Kind 2 kommt wenn Kind 1 eineinhalb Jahre alt ist. Elternzeit für Kind 1 unterbrechen für Mutterschutz Kind 1, dann ein halbes Jahr restliche Elternzeit Kind 1 abwickeln und 1 Jahr auf später verschieben. Anschließend 3 Jahre Elternzeit Kind 2 (davon sind jedenfalls zwei Jahre vor dem 3. Geburtstag von Kind 2) und dann das auf später verschobenen Jahr für Kind 1 hinterher. Oder auch in anderer Kombination, jedenfalls so, dass man insgesamt die vollen 6 Jahre Elternzeit nehmen kann. Ist das möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt? Und ist es auch möglich, wenn er nicht zustimmt? Vielen Dank.
von Herz-As am 08.07.2015, 22:05