Guten Tag Frau RAin Bader,
meine zukünftige Frau erwartet Ende August ihr Kind. Sie geht folglich Mitte Juli in Mutterschaftsurlaub. Meine Frage ist dahingehend, welchen Anspruch auf Erholungsurlaub sie für das lfd. Jahr hat, 1/12 vom Jahresurlaub oder doch den vollen, da der Mutterschaftsurlaub ja erst nach dem 30.6. beginnt. Sollte ihr vom Gesetz her der volle zustehen, kann dieser arbeitsvertraglich dennoch auf 1/12 je Monat abgesenkt werden, oder wäre ein solcher Passus im Arbeitsvertrag rechtwidrig. Man sollte dazu erwähnen, dass der Arbeitgeber ein noch recht kleiner Betrieb mit lediglich zwei Angestellten ist. Die Geschäftsführerin ist eh nicht so begeistert, dass sie nun länger ausfällt. Zeitlich gesehen war die Schwangerschaft ja auch viel später geplant.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Grüße,
Paddy
Mitglied inaktiv - 28.04.2003, 17:37
Antwort auf:
Urlaubsanspruch vor Mutterschaftsurlaub
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.04.2003