Hallo Frau Bader,
ab wann sollte man den Unterhalt berechnen bzw. einklagen lassen wenn abzusehen ist das der KV nicht bereit ist freiwillig zu zahlen? Er ist ja ab dem Mutterschutz der Kindsmutter gegenüber Unterhaltspflichtig. Ist es ratsam den Unterhalt sichern zu lassen um nicht in finalzielle Schwierigkeiten zu kommen? Wonach wird der Unterhalt für die Mutter berechntet? Gibt es dafür auch eine Dssd Tabelle? Macht das alles ein Anwalt oder gibt es noch eine andere Stelle. Wer muss den Anwalt bezahlen?
Und ab wann kann man die Erstlingsausstattung anfordern? Gibt es dafür einen bestimmten Satz?
Vielen Dank und liebe Grüsse Pe
Mitglied inaktiv - 05.05.2003, 10:30
Antwort auf:
Unterhalt
Hallo,
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
1. Grund zum Unterhalt
§ 1615 l Abs.1:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren.
§1615 l Abs.2:
Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus).
§1615 l Abs. 3
Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt.
2. Kosten SS u. Entbindung
Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt
3. Säuglingsausstattung
Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist)
4.Höhe des U.
Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte)
Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV.
Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.05.2003