habe mal eine Frage:
Meine Tochter ist im September geboren worden. Ihr Erzeuger und ich haben uns bereits in der Schwangerschaft getrennt. Er zahlt für das Kind Unterhalt. Nun erzählte mir eine Bekannte, ich hätte auch Anspruch auf Unterhalt, da ich ja nun ein Jahr nicht arbeiten gehen kann. Das stehe im BGB. Ist das richtig?! Ist er mir gegenüber auch unterhaltpflichtig? Vielen dank!
Mitglied inaktiv - 10.03.2004, 13:50
Antwort auf:
Unterhalt auch für mich?!
Hallo,
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
1. Grund zum Unterhalt
§ 1615 l Abs.1:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren.
§1615 l Abs.2:
Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus).
§1615 l Abs. 3
Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt.
2. Kosten SS u. Entbindung
Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt
3. Säuglingsausstattung
Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist)
4.Höhe des U.
Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte)
Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV.
Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.03.2004