Frage: Teilzeit in Erziehungszeit

Meine Tochter ist 7 Wochen alt und ich habe bis zu ihrem 1. Geburtstag Erziehungsurlaub. Nun wurde ich von meinem Arbeitgeber gefragt, ob ich nach diesem Jahr wieder voll arbeiten werde, wie ich es bis dahin getan hatte. Nun habe ich aber mitgekriegt, dass ich - wenn ich Teilzeit arbeite- keinen Rechtsanspruch darauf habe, dass meine Stelle irgendwann wieder auf 100% aufgestockt wird, wenn ich das möchte. Nun meine Frage: Kann ich auch zu diesem Zwitpunkt noch das 2. Jahr Erziehungsurlaub beantragen, um in dieser Zeit 30 Stunden zu arbeiten und nach Ablauf dieses Jahres oder dieser 2 Jahre wieder Anspruch auf meine alte, volle Stelle zu haben?? Oder ist die Frist von 2 Wochen nach der Entbindung um, während der man sich für die nächsten 2 Jahre festlegen sollte? Ich habe mich nur für ein Jahr festgelegt(dass ich ganz zu Hause bleibe) und habe beantragt, 12 Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Vielen Dank im voraus Lisa3004

Mitglied inaktiv - 16.02.2005, 13:30



Antwort auf: Teilzeit in Erziehungszeit

Hallo, Hallo, EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.02.2005



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