Frage: Teilzeit in Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, ich arbeite in einem Unternehmen als Ingenieurin mit knapp 1000 Mitarbeitern und bin noch bis Ende diesen Jahres in Elternzeit. Nun habe ich bereits letztes Jahr im März einen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit gestellt. Dieser wurde mir aber aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Ich habe mich natürlich sehr geärgert und bin immernoch traurig darüber. Nun ist es leider so, daß ich und mein Mann uns getrennt haben. Wir haben 3 gemeinsame Kinder. Mein Mann ist in Ausland ausgewandert. Die Kinder sind bei mir. Nun bin ich auf die Arbeit angewiesen und möchte auch gerne arbeiten. Die Betreuung meiner 3 Kinder ist gesichert. Nun habe ich vorher wieder recherchiert und herausgefunden, daß ich mich hätte gegen die Ablehnung wehren können. Kann so ein großes Unternehmen meinen Teilzeitantrag einfach so ablehnen. Ich bin im Moment wirklich ratlos. Gerne möchte ich noch einen Antrag auf Teilzeit stellen, weil ich bis Ende diesen Jahres kein Einkommen habe. Was würden Sie mir raten, wie kann ich vorgehen? Und wie weit im voraus darf ich den Antrag stellen? Kann ich meinen Antrag auch per e-mail stellen oder muß er unbedingt per Post erfolgen? Möchte nur nichts falsch machen diesmal, weil ich wie gesagt auf die Arbeit angewiesen bin und unbedingt arbeiten muß. Ich hoffe auf Ihre baldige Antwort. Vielen Dank

von liya am 10.01.2013, 13:04



Antwort auf: Teilzeit in Elternzeit

Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.01.2013



Antwort auf: Teilzeit in Elternzeit

Frau Bader, danke für Ihre Antwort. Leider haben Sie mir meine Frage bezüglich der Art der Antragstellung nicht beantwortet. Darf ich nun per e-mail den Antrag stellen oder muss dies auf dem Postweg erfolgen??? Vielen Dank

von liya am 10.01.2013, 15:12



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