Liebe Frau Bader,
mein bisheriger AG ist Insolvent, bin bishe noch nicht über die Bezirks-regierung gekündigt(EU geht bis 6/03).
Ich kann jetzt bei einem anderen AG
auf 325 Euro Basis arbeiten, zu meinem
vorherig. AG besteht kein Kontakt mehr.
Bin ich auf jeden Fall verpflichtet mir die Einverständnis meines Arbeitgebers wegen der Arbeitsaufnahme einzuholen?
Falls ich es nicht über den Insolvenzverwalter versuche und ohne
vorliegende Genehmigung arbeiten gehe,
kann mir dann der restliche EU gekündigt werden? Wie kann mein AG oder der Insolvenzverwalter überhaupt erfahren, wenn ich nebenher arbeite?
Mit freundlichen Grüssen
Claudia
Mitglied inaktiv - 14.06.2002, 08:33
Antwort auf:
Teilzeit im EU
Liebe Claudia,
wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht der Insolvenzverwalter/ AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht.
Wenn Sie nicht kündigen, läuft der EU erst einmal weiter.
Reden Sie dann aber lieber mit der KK, damit Ihnen keine Unanehmlichkeiten entstehen (faktisch sind Sie ja nicht mehr im EU).
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann vertraglich vereinbart sein, ansonsten erhält m an sie nur, wenn man dies mit dem AG vereinbart ist oder man sich gerichtlich vergleicht. Bei Insolvenz erhält man idR keine Abfindung.
Mit dem Ende des Vertrages endet auch der EU. Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nachweisen müssen.
Bei der Erziehungsgeldstelle muss es angegeben werden, wenn Sie Leistungen vom AA beziehen, da sich dies möglicherweise auswirkt.
Das mit der Frage bzgl. des § 325 € ist eine heikle Sache.
Dazu nur soviel: wenn Sie es lassen, kann der alte AG kündiegen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.06.2002