Liebe Frau Bader,
ich arbeite als Konzeptionerin bei einer Agentur und befinde mich momentan bis Ende November in Elternzeit. Die Agentur beschäftigt mehr als 100 Mitarbeiter, ich habe dort länger als 2 Jahre gearbeitet und habe einen unbefristeten Vertrag.
Ich will nach der Elternzeit in Teilzeit (25 Stunden) arbeiten. Viele Frauen arbeiten dort schon in Teilzeit, unter anderem auch eine Konzeptionerin.
Ich würde gerne mehr über meine Rechte wissen, bevor ich nach einer Verringerung meiner Arbeitszeit frage.
Darf die Firma verlangen, dass ich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibe oder reicht eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Vertrag?
Dürfen sie meinen Vetrag in einen befristeten Vertrag ändern? Oder dürfen sie nur Urlaubsanspruch und Gehalt ändern?
Was gilt als betrieblicher Grund zur Ablehnung der Teilzeit?
Bin ich auf der sicheren Seite, weil dort schon so viele Frauen in Teilzeit arbeiten, sogar in der gleichen Position wie ich?
Wie sollte ich am besten meinem Arbeitgeber meinen Wunsch mitteilen, per E-mail oder Brief?
Alle Gute und vielen Dank für Ihre Antwort
von
kat2014
am 28.01.2014, 13:05
Antwort auf:
TZ nach der Elternzeit
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.01.2014
Antwort auf:
TZ nach der Elternzeit
Vielen Dank :)
von
kat2014
am 29.01.2014, 14:19