Frage: Schwanger während Elternzeit

Hallo Frau Bader, meine Tochter ist 4 Monate alt und wir machen uns bezüglich eines zweiten Kindes gedanken. Ich würde gerne sobald unsere Kleine ein Jahr alt wird eine erneute Schwangerschaft planen. Bei meinem Arbeitgeber habe ich zwei Jahre Elternzeit angezeigt. Ich wüsste gerne ob ich die Elternzeit vorzeitig bei einer erneuten Schwangerschaft beenden kann und ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft wieder ins Arbeitsverhältnis zurück fallen kann und wieder normal meinen Lohn beziehe. Danke für die Antwort. Viele Grüße

von Uschi+Andi am 08.01.2014, 11:49



Antwort auf: Schwanger während Elternzeit

Hallo, das Gesetz sieht eine frühzeitige Beendigung nur zu dem Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes vor, dann erhalten sie nämlich auch den Mutterschutzanteil des Arbeitgebers. Zu Beginn der Schwangerschaft kann man die Elternzeit nicht beenden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Aber auch dies wird rechtlich problematisch, wenn Sie zum Beispiel direkt in ein Beschäftigungsverbot gehen würden. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.01.2014



Antwort auf: Schwanger während Elternzeit

Nein kannst Du nicht´, zumindestens nicht ohen Zustimmung deines AG. Eine vorzeitiege Beendigung der Elternzeit ist erst zum neuen Mutterschutz möglich. Das bei eurer Planung das neue Elterngeld auf (bis zum) Mindestsatz plus Geschwisterbouns sinkt ist euch bekannt?

Mitglied inaktiv - 08.01.2014, 15:28



Antwort auf: Schwanger während Elternzeit

Ja, aber wenn ich während der Elternzeit (bekomme ja Elterngeld) und auch danach kein Einkommen habe wird das letzte Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen. So hab ich es zumindest verstanden. Kennt sich noch jemand mit dem Landeserziehungsgeld aus? In Bayern gibt's das wohl. Aber würde ich das dann zum Betreuungsgeld dazu bekommen? Danke für die Antwort!

von Uschi+Andi am 08.01.2014, 16:09



Antwort auf: Schwanger während Elternzeit

Hallo, Die Elternzeit kannst Du frühzeitig beenden, wenn Dein Arbeitgeber zustimmt. Anspruch darauf hast Du nicht. Landeserziehungsgeld (Bayern) und Betreuungsgeld gibts gleichzeitig. Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig und wird berechnet vom Einkommen im Jahr der Geburt. LG Luvi

von luvi am 08.01.2014, 23:04



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