Frage: Schwanger in der elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe eine kurze Frage bezüglich das Thema weitere Schwangerschaft in der Elternzeit. Meine Elternzeit geht noch bis Mitte 2020. Aber ich erwarte diesen August 2019 mein 2.Kind. Wie sieht es den jetzt aus .Kann ich meine Elternzeit kündigen und gleichzeitig meine mutterschaft schriftlich eingeben mit der bestätigungt vom frauenarzt das ich ab 18 juli in mutterschutz bin ,um mutterschaftsgeld zu bekommen ? Also baby würde 29 August kommen .Schriftlich würde ich eingeben das ich am 17 juli meine Elternzeit beenden aber ab 18 juli meine weitere mutterschaft beginnt . Würde ich so mein mutterschutzgeld bekommen ( diese 13 Euro von Krankenkasse und von Arbeitgeber etc.).??? Vielen Dank für die Hilfe im Voraus

von Natalie8691 am 03.01.2019, 10:20



Antwort auf: Schwanger in der elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.01.2019



Antwort auf: Schwanger in der elternzeit

Ja das geht. Beende die Elternzeit (schriftlich) zu Beginn des neuen Mutterschutzes. Das Schreiben kannst du deinem Arbeitgeber zusammen mit der Bescheinigung des Frauenarztes bereits jetzt oder in den kommenden Wochen einreichen.

von chrissicat am 03.01.2019, 12:48



Antwort auf: Schwanger in der elternzeit

Achso kann ich es also schriftlich abgeben das ich Elternzeit in Juli beenden und gleichzeitig mutterschutz beginnt ? Weil bei erste Schwangerschaft hab ich ja den Attest von mutterschut von dem Arzt erst 8 Wochen vor Entbindung bekommen ......

von Natalie8691 am 03.01.2019, 15:47



Antwort auf: Schwanger in der elternzeit

Du musst nicht unbedingt eine Bescheinigung vom Arzt abgeben, aber dein Arbeitgeber kann danach verlangen, dann musst du auch eine Bescheinigung abgeben.

von chrissicat am 03.01.2019, 23:10



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