Hallo,
ich habe bereits im Netz geforscht aber immer nur Antworten gefunden, die nicht genau auf meine Situation passt.
Und zwar:
Ich habe ein 2 Monate alten Sohn, im Januar 2014 geboren. Und habe ein Jahr Elternzeit beantragt. Ich bekomme nun für ein Jahr 1000 Euro.(bis Januar 2015) Vorher habe ich ca. 1600 Euro verdient. Da ich in einer Einrichtung mit "schwererziehbaren" Kindern arbeite, habe ich aus Sicherheitsgründen, als die Schwangerschaft bekannt wurde, ein Tätigkeitsverbot bekommen und habe bei vollem Gehalt nicht mehr gearbeitet.
Nun ist meine Frage: Wie ist es denn wenn ich nun in der Elternzeit wieder schwanger werden würde? Sagen wir mal November/Dezember 2014, kurz bevor meine Elternzeit endet. Ich habe nun gelesen das die Monate in der Elternzeit noch mit dem vorherigem Gehalt berechnet werden und jeder Monat nach der Elternzeit mit 0€ berechnet werden (sprich da dann der Grundsatz von 300€ berechnet wird)
Nun könnte ich ja nicht mal in der 2. Schwangerschft nach der ersten Elternzeit (Januar 2015) wieder arbeiten gehen, da ich ja sobald eine Schwangerschft bekannt ist wieder ein Tätigkeitsverbot bekomme.
Was steht mir in diesem Falle denn dann in der 2. Schwangerschaft zu? Bekomme ich dann wieder mein früheres Gehalt oder läuft mein Elterngeld so weiter? Hat da jemand speziall in diesem Fall Erfahung?
von
KleinMüxx
am 18.03.2014, 15:19
Antwort auf:
Schwanger am Ende der Elternziet von Kind 1? Was steht mir zu?
Hallo,
das ist alles spekulativ, da wir ja den ET noch nicht kennen.
Liegt dieser IN der ersten EZ, kann diese vor dem Tag des Beginns des 2. Mutterschutzes beendet werden. Das BV spielt dann keine Rolle.
Liegt er NACH der ersten EZ, sieht es anders aus. Dann haben Sie direkt das BV und müssen zwischen dem Ende der 1. EZ und dem Mutterschutz nicht arbeiten.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.03.2014
Antwort auf:
Schwanger am Ende der Elternziet von Kind 1? Was steht mir zu?
Also....würdest du im Nov 14 schwanger, läge der Geburtstermin von Kind 2 ca Mitte/Ende August 2015.
Dann wären für das neue Elterngeld relevant:
Aug 2015 - nein, wg Geburt
Juli 2015 - nein, wg Mutterschutz
Jun 15 - Monat 1 - mit BV-Lohn
Mai 15 - Monat 2 - mit BV-Lohn
Apri 15 - Monat 3 - mit BV-Lohn
Mrz 15 - Monat 4 - mit BV-Lohn
Feb 15 - Monat 5 - mit BV-Lohn (oder bist du alleinerziehend?)
Jan 15 bis Jan 14 - nein, wg Elterngeldbezug
Dez 13 - nein, wg Mutterschutz
Nov 13 (wenn kein Mutterschutz) - Monat 6 - alter Lohn
Okt 13 - Monat 7 - alter Lohn
....
bis Monat 12 - alter Lohn
Der BV-Lohn (nach der EZ, wenn du schwanger bist) richtet sich nach deinem Vertrag.
Hast du also für die Zeit nach der Elternzeit noch den Vollzeitvertrag, dann gibt es auch Vollzeit-BV-Lohn.
Hast du schon einen Teilzeitvertrag unterschrieben, gäbe es nur Teilzeit-BV-Lohn.
Das Elterngeld liefe trotz Schwangerschaft vom Jan 2014 bis Jan 2015.
Auch bei Splittung ändert die Schwangerschaft nix.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 18.03.2014, 20:58