Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Hallo.ich bin in der Elternzeit wieder schwanger.was steht mir zu?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Hallo.ich bin in der Elternzeit wieder schwanger.was steht mir zu?

MelisaAmila

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Ich bin in der 23 SSW und bin bis 13.03.2018 noch in der Elternzeit. Ich habe meinem Arbeitgeber mitgeteilt,dass ich schwanger bin und jetzt wollen Sie,dass ich mich Entscheide wie das weiter gehen soll. Ich weiß nicht was mir zu steht ich habe nix genaues im Internet gefunden. Ich weiß nur das ich die jetzige Elternzeit beenden kann. Aber was dann?? :/ was soll ich genau schreiben. Vielen Dank für jede Antwort LG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


mellomania

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du beendest die laufende elternzeit auf einen tag vor beginn des neuen mutterschutzes schriftlich mit attest vom arzt und beantragst, dass der rest der jetzigen elternzeit aufgeschoben wird. wann ist das erste kind geboren? dann musst du überlegen, wie lange du elternzeit fürs zweite kind haben möchtest. auch das musst du schriftlich beantragen.


Mitglied inaktiv

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hallo, ich würde dir empfehlen zu einer schwangerenberatungsstelle zu gehen. die beratung ist kostenlos. unverbindlich würde ich denken, dass du die elternzeit von kind 1 beendest mit beginn des mutterschutzes. dann bist du wieder 6wochen+8wochen ist vollem lohnausgleich. dann beantragst du, bis spätestens eine woche nach der geburt die elternzeit für kind 2. ich weiss allerding nicht genau, ob dir dann nur die drei jahre von kind 2 zustehen, oder ob du die von kind 1 noch nachhoen kannst. bei erneuter schwangerschaft ist die einseitige beendigung der elternzeit (von kind 1 damit du in mutterschutz kannst) ohne zustimmung des arbeitgebers moeglich. achso und dann wieder ganz norma elterngeld/elterngeld +. zuzüglich geschwisterbonus. so würde ich es vermuten, aber bitte nicht drauf verlassen. lg


Mitglied inaktiv

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Was der AG will und was er rechtlich verlangen kann, sind zwei paar Schuhe. Im moment befindest Du dich in EZ und somit ruht Dein Arbeitsvertrag. Es war schon sehr freundlich von Dir, die Schwangerschaft mitzuteilen, schließlich plant der AG vor 2018 ja eh nicht mit Dir ;-) Seine Aufforderung würde mir zu denken geben. Teile ihm schriftlich mit, dass Du die EZ zum Beginn des neuen Mutterschutzes beendest und das Du entsprechend der gesetzlichen Frist nach der Geburt die neue EZ melden wirst. Ich würde mich an Deiner Stelle jetzt (23 SSW) noch nicht verbindlich äußern wie es weiter geht...(EZ 1 Jahr, 3 Jahre, Teilzeit in EZ usw.) Lass Dir die Möglichkeiten noch offen. Lg


Mitglied inaktiv

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Man muss die EZ nicht schriftlich beantragen, man muss sie lediglich mitteilen ... aber auch das nicht in der 23 SSW. Darüber was sie bzgl. EZ möchte, darf sie noch 17 Wochen nachdenken ;-)


mellomania

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das stimmt. aber aus meiner eigenen erfahrung ist schriftlich immer besser.


SumSum076

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Da hast du Hubbeldubbel wohl missverstanden. Es ging nicht darum, ob das Ganze "schriftlich" erfolgen soll, sondern es nicht "beantragt" werden muss. Zu deiner Äußerung: "aber aus meiner eigenen erfahrung" Bitte kennzeichne doch deutlicher, was du selber aus deiner Erfahrung für ratsam hältst, so wie deine eigenen Erfahrungen aus deiner Firma, vor allem wenn sie im Gegensatz zu den rechtlichen Bedingungen stehen. Gruß Sabine


MelisaAmila

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Ich danke euch für die antworten ..ich bin jetzt definitiv schlauer :) und weiß was zu tun ist. Lg


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