Hallo Frau Bader!! Im § 47a BAföG steht: Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Wenn dies zutrifft, kann dann der zu Unrecht geleistete Förderungsbetrag zugleich auch vom Auszubildenden zurückgefordert werden? Und ist ein gestellter Stundungsantrag eine Anerkennung der "Schuld"? Vielen Dank für die Aukunft Saskia
Mitglied inaktiv - 26.06.2001, 15:25