Frage: Nochmal Rechte/Pflichten

Hallo Frau Bader, erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Das mit dem Geburtstermin hat mich auch etwas irritiert, aber ich möchte zu 100 % sicher sein, daß alles seine Richtigkeit hat. Leider zeigt die Internet-Seite www.vaterschaftstest.de keine Infos bzgl. Kosten für so einen Test. Haben Sie evtl. noch weitere Infos? Die Suchmaschine bei jm.nrw.de "hängt", da komme ich auch nicht weiter. Wie kann ich die Unterhaltszahlung selbst einigermaßen korrekt berechnen? Nochmals ganz herzlichen Dank für Ihre Hilfe, Sie leisten einen Superjob! Liebe Grüße Nick

Mitglied inaktiv - 21.05.2001, 11:08



Antwort auf: Nochmal Rechte/Pflichten

Lieber Nick, 1. Die Kosten vom Vaterschaftstest weiß ich nicht genau, habe aber so um die DM 2000 im Hinterkopf 2. Es gibt eben diese Düsseldorfer Tabelle, in der man die Werte ablesen kann, die sind festgelegt. Ich war in dem link drin, es hat einwandtfrei geklappt. Ich habe die Tabelle kopiert- ist halt nicht so übersichtlich wie im Original: Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) Vomhun- dertsatz Bedarfs- kontrollbetrag (Anm. 3, 4) (Anm. 6) 0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18 Alle Beträge in DM 1. bis 2550 366 444 525 606 100 1425/1640 2. 2550 - 2940 392 476 562 649 107 1750 3. 2940 - 3330 418 507 599 691 114 1860 4. 3330 - 3720 443 538 636 734 121 1960 5. 3720 - 4110 469 569 672 776 128 2060 6. 4110 - 4500 495 600 709 819 135 2150 7. 4500 - 4890 520 631 746 861 142 2250 8. 4890 - 5480 549 666 788 909 150 2350 9. 5480 - 6260 586 711 840 970 160 2540 10. 6260 - 7040 623 755 893 1.031 170 2730 11. 7040 - 7820 659 800 945 1.091 180 2930 12. 7820 - 8610 696 844 998 1.152 190 3130 13. 8610 - 9400 732 888 1.050 1.212 200 3330 über 9400 nach den Umständen des Falles Anmerkungen 1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. 2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Deutsche Mark nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 290 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1640 DM. Hierin sind bis 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1960 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 860 DM enthalten. 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 160 DM zu kürzen. 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.05.2001



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