Ich bin seit Jahren an der Universität eingeschrieben, weil ich an einer Dissertation arbeite. Allerdings könnte ich theoretisch nebenbei vollzeit arbeiten und habe dies in der Vergangenheit auch getan.
Schliesst sich nun die Zahlung von A-Geld und der Studentenstatus (als nichtangestellter, d.h. externer Doktorand) aus?
Insbesondere, da ich im Oktober die Arbeit einreichen werde, aufgrund der Uni-Bürokratie aber noch mindestens ein Semester länger eingeschrieben bleiben muss, bis ich die Doktorurkunde erhalte. In dieser Zeit wäre ich ja voll arbeitsfähig.
Vielen Dank!
Mitglied inaktiv - 24.08.2004, 16:23
Antwort auf:
Nachtrag zu meiner Frage unten
Hallo,
erfüllen Sie denn als Student überahupt die Anwartschaften?
Im § 100 AFG sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf ALG geregelt:
"Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat"(vgl. AFG § 100 Abs. 1).
Sobald Sie an einer Fachhochschule oder Hochschule immatrikuliert sind haben Sie den Status "Student". Es wird davon ausgegangen, ein "Student" kann nicht "arbeitslos" sein, da er ja in erster Linie Student ist, doch auch hier gibt es eine Ausnahme.
Arbeitslosengeld(ALG) kann ein Student nur erhalten, wenn vor dem Studiums eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt und diese nicht wegen dem Studiums aufgegeben wurde. Hier gelten die sonst üblichen Bestimmungen über Beendigung des Arbeitsverhältnis wie bei jedem anderen Arbeitnehmer. Wenn Sie dem Arbeitsmarkt mindestens 18 Stunden zu arbeitsmarktüblichen Zeiten verfügbar sind, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie müssen dann aber auch bei einer eventuellen Vermittlung die Arbeit antreten, sonst gibt es eine Leistungsverweigerung von bis zu drei Monaten. Außerdem muß Anwartschaft(in den letzten drei Jahren mindestens 360 Kalendertage gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt) auf ALG bestehen. ALG wird aus dem früheren Einkommen und der Dauer der früheren Beschäftigung errechnet. Es wird nur anteilmäßig für die Stunden gezahlt, die die Person dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung steht. Das heißt, wenn vor dem Studium 35 Stunden wöchentlich gearbeitet wurden und jetzt nur eine Verfügbarkeit von 20 Stunden besteht, das Arbeitslosengeld auch nur für 20 Stunden gezahlt wird. Mehr wie 20 Stunden können Sie dem Arbeitsamt nicht zur Verfügung stehen, da sonst unterstellt wird, das Studium zu vernachlässigen. Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind auch solche, in denen Lohnersatzleistungen(Schlechtwettergeld, Krankengeld usw.) gezahlt wurden, sowie Mutterschafts und Erziehungsurlaub. Der Wehr -und Ersatzdienst wird nur dann dazugerechnet, wenn unmittelbar davor ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand.
Wenn innerhalb des letzten Jahres Arbeitslosengeld gezahlt wurde oder Sie mindestens 150 Tage lang gearbeitet haben und Bedürftigkeit besteht, wird Arbeitslosenhilfe gezahlt.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.08.2004