Sehr geehrte Fr. Bader,
grundsätzlich ist mir die Einteilung der Mutterschutzfrist schon klar (6 Wo. vor dem ET, 8 Wo. nachher). Wie verhält es sich nun, sollte der Entbindungstermin vor, bzw. nach dem errechneten Entbindungstermin liegen, der für die Ausgangsrechnung der Mutterschutzfrist vor der Entbindung verwendet wird.
Wird die fehlende Zeit, bei einem früheren Geburtstermin am Ende aufgerechnet oder bei einem späterem Termin am Ende abgezogen, so dass die 14 Wochen Mutterschutzfrist eine feste Größe sind? Verkürzt sich die gesamte Mutterschutzfrist bei einem früheren Entbindungstermin?
Mein Arbeitgeber kann mir leider auch keine plausible Antwort darauf geben.
Schonmal vielen Dank für die Antwort.
R. G.
Mitglied inaktiv - 27.04.2006, 19:21
Antwort auf:
Mutterschutz
Hallo,
Mütter genießen mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Die Mutterschutzfrist verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt.
Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten.
Bei der Berechnung des Jahresurlaubs zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für Schwangere und Mütter wie Beschäftigungszeiten. Zudem besteht ein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr.
Nach der Schutzfrist kann man mit 6 Wo. Frist ganz normal in EU gehen.
Während der Schutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld.
Gruß,
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.05.2006
Antwort auf:
Mutterschutz
Die Regeluing sieht seit 2002 so aus:
Du hast auf jeden Fall die 14 Wochen MuSchu, auch wennd as Kind früher kommt.
Kommt das Kind nach ET verlängert sich der MuSchu, so daß auf jeden Fall 8 Wochen nach der Geburt noch MuSchu sind.
Klar soweit?
Kürzer kann der MuSchu nicht werden, aber ein paar Tage länger.
Viele Grüße
Désirée
Mitglied inaktiv - 27.04.2006, 21:02