Guten Tag Frau Bader,
mein erstes Kind kam am 22.02.2014 zur Welt, seit dem bin ich in Elternzeit. Die Elternzeit habe ich für 3 Jahre angemeldet, Also läuft die Elternzeit noch bis 2017. Ich habe Elterngeld auf 2 Jahre erhalten ( Jan. 2016 das letzte Mal Geld erhalten). Nun bin ich wieder schwanger, voraussichtlicher ET 13.09.2016. Da bin ich ja noch in Elternzeit für mein erstes Kind. Ich bin in ungekündigtem Arbeitsverhältnis, habe aber während der Elternzeit nicht gearbeitet.
Meine Fragen nun:
Bekomme ich Mutterschaftsgeld? Nur von der gesetzlichen Krankenkasse (AOK) oder auch vom Arbeitgeber? Bekomme ich nur die 13 EUR? Wie muss ich vorgehen, damit ich den Arbeitgeberzuschuss erhalte? Wird der Zuschuss am ursprünglichen Gehalt (Vollzeit) bemessen? Wann muss ich ggf die Elternzeit beenden? Kann ich die Monate Elternzeit die ich dann nicht genommen habe, an die zweite Elternzeit anhängen? Wie wird das Elterngeld dann berechnet? Bekomme ich nur den Mindestsatz 300EUR oder wird auch das Elterngeld an dem ursprünglichen Gehalt bemessen? Für wie lange würde ich die 300EUR Mindestsatz erhalten? 1 Jahr? Und wie ist das mit dem Geschwisterbonus?
Ich weiß, das sind eine Menge Fragen :( Vielen Dank schon mal für eine ausführliche Antwort.
Viele Grüße,
natiluba
von
natiluba
am 19.01.2016, 10:54
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld für zweites Kind während Elternzeit für erstes Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.01.2016