Ich habe gehört, daß das von der Krankenkasse erhaltene Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld angerechnet wird, d. h. das Erziehungsgeld wird gekürzt. Nun habe ich aber ein Urteil vom Bundessozialgericht gefungen (B14 EG 6/98 R), in dem gesagt wird, daß das Erziehungsgeld nicht gekürzt werden darf wenn das Mutterschaftsgeld aus einer Teilzeittätigkeit (bis 19 Wochenstunden) beruht. Meine Tochter ist am 16.3.2002 geboren und ich arbeitete schon bevor ich schwanger wurde nur 19 Wochenstunden. Ist das oben genannte Urteil nun auf mich anwendbar oder galt es z. B. nur für 1998? (Das behauptet zumindest die Erziehungsgeldstelle) Wenn mir das Erzeihungsgeld dann doch gekürtzt wird, soll ich Einspruch erheben ? Vielen Dank für eine Antwort
Mitglied inaktiv - 25.05.2002, 16:52