Frage: Kündigung

Sehr geehrte Frau Bader, kann meine vorherige Arbeit nach Elternzeit nicht vortsetzen, wegen der Entfernung und Schichtarbeit. Das Elterngeld lief jetzt aus und ich bin dabei den Arbeitslosengeldantrag zu stellen. Die AG sind nicht bereit mir eine Kündigung zu schreiben. Werde jetzt selber Kündigungen, geht das Rückwirkend oder welchen Zeitpunkt muss ich angeben? Vielen Dank.

Mitglied inaktiv - 18.05.2009, 15:19



Antwort auf: Kündigung

Hallo, Arbeitslosengeld erhalten Sie nur, wenn Sie tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (auch Teilzeit). Wenn Sie selber kündigen müssen Sie, je nach den Umständen, mit einer Sperre rechnen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.05.2009



Antwort auf: Kündigung

Leider keine Antwort auf meine Frage.

Mitglied inaktiv - 18.05.2009, 15:41



Antwort auf: Kündigung

sowas geht eigendlich nicht rückwirkend. rede mit deinem Arbeitgeber ob er einverstanden ist das vorher kündigst aber wenn 4 wochen noch zeit hast dann mach normal eine kündigung. aber sei dir im klaren das es auch sein kann das eine sperre vom arbeitsamt bekommen kannst weil selber gekündigt hast.

Mitglied inaktiv - 18.05.2009, 15:54



Antwort auf: Kündigung

Vielleicht bringt ja ein Aufhebnungsvertrag etwas. Den kannst Du quasi innerhalb einer Woche mit Deinem AG unterschreiben und damit fallen eh alle Kündigungsfristen weg. Rückwirkend kündigen kannst Du nicht. Bei Aufhebungsvertrag und Kündigung bekommst Du kein Arbeitslosengeld in den ersten 3 Monaten (Sperre). Wenn Du keine Kinderbetreuung hast, also dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, bekommst Du überhaupt kein Arbeitslosengeld, sondern maximal Hartz IV (hier wird aber das Einkommen des Partners angerechnet).

Mitglied inaktiv - 18.05.2009, 20:48



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