Frage: Kündigung gem. § 19 BerzGG

Hallo Frau Bader, wenn eine Frau im Erziehungsurlaub form- und fristgerecht nach § 19 BerzGG kündigt (Hinweis: der Chef ist wg. der Anzahl der Mitarbeiter nicht verpflichtet die Person in Elternzeit nach dieser wieder zu übernehmen und ein Gespräch fand statt mit der Mitteilung des Arbeitgebers, daß aus betrieblichen Gründen eine Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit bei ihm nicht möglich ist) mit nachfolgender Begründung, steht einem dann bereits am 1. Tag der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld zu oder bekommt man trotzdem eine Sperre? Begründung: "Wie mit Ihnen (also dem Arbeitgeber)besprochen, wäre es mir nur möglich wegen der Versorgung des Kindes Teilzeit zu arbeiten, da mein Ehemann ebenfalls berufstätig ist und keine geeignete Person zur Beaufsichtigung des Kindes während der übrigen Zeit vorhanden ist. Sie (also der Arbeitgeber) teilten hierzu mit, daß aus betrieblichen Gründen eine Teilzeitbeschäftigung bei Ihnen nicht möglich ist." Vielen Dank für Ihre Mühe mfg

Mitglied inaktiv - 21.09.2004, 11:58



Antwort auf: Kündigung gem. § 19 BerzGG

Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise. Hier kann es nur allgemeine Ratschläge geben. Sie wollen aber eine individuelle Beratung. Sie können Ssich aber gerne an meine entgeltliche e-Mail wenden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.09.2004



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