Guten Tag,
es ist doch richtig, dass JEDEM Elternteil PRO Kind jeweils 10 Krankentage zustehen?!
Gilt dies auch für den Vater, wenn die Mutter z.Zt. in Elternzeit ist und nicht arbeitet? Können diese Tage auch genommen werden, wenn die Mutter eekrankt ist und sich nicht um ihre Kinder kümmern kann, z.B. wegen Fieber o.ä.? Bedarf es immer einer Krankmeldung vom Kinderarzt oder können die zehn Tage auch einfach so genommen werden? Wenn ja, wieviele Tage maximal am Stück ohne Krankmeldung vom Arzt?
Danke im voraus für Ihre Rückmeldung.
Viele Grüße
Naddel2705
von
Naddel2705
am 15.03.2015, 16:50
Antwort auf:
Krankentage
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor.
Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.03.2015
Antwort auf:
Krankentage
Hallo,
1. Ja jedem Elternteil
2. Der Vater darf es auch wärend der mütterlichen EZ
3. Es bedarf einer Bescheinigung vom Kia, ausser es ist im Arbeitsvertrag gesondert geregelt.
Ich darf 3 koK Tage nehmen (krank ohne Krankenschein). Bei Erkrankung des Kindes zahlt mein AG 10 Tage volles Gehalt ohne Bescheinigung, über 10 Tage geht es dann über den Kindkrankschein vom Kinderarzt und mit dem Krankengeld der KK.
LG
von
Colien07022004
am 15.03.2015, 20:12