Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Krankentage bei Privat und gesetzlich Versicherung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf Krankentage bei Privat und gesetzlich Versicherung

Fay77

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Hallo Frau Bader, ich würde gerne wissen, wie unser Anspruch auf Krankentage für unsere Kinder aussehehn. Ich bin Beamtin und privat versichert, mein Mann ist Angestellter im GaLaBau und gesetzlich versichert. Unsere beiden Kinder sind über mich privat krankenversichert. Daher wurde uns nun gesagt, dass mein Mann nicht das Anrecht auf die 10 Tage pro Kind hat , dieser Anspruc besteht nur wenn die Kinder auch gesetzlich versichert sind. Stimmt das? Wo genau kann ich mich da informeieren? Viele Grüße und Danke, Fay


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Ja, das stimmt. Ihr habt Anrecht auf die 10 Tage (Freistellung), aber nicht auf Zahlung von Krankengeld der KK zu dieser Zeit. Dafür ist immer wichtig bei wem die Kinder versichert sind, denn das Kind ist ja krank. Dein Mann würde nur bei eigener Krankheit die länger als 6 Wochen dauert Krankengeld von seiner KK bekommen. LG Sabine


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